Erfolgt die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem verhaltensbedingten Grund, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, kann das Integrationsamt bei der Prüfung, ob die Zustimmung zu erteilen ist, vom Sachvortrag des Arbeitgebers ausgehen. Eine Ausnahme hiervon kommt dann in Betracht, wenn die Kündigung arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam oder der vom Arbeitgeber genannte Kündigungsgrund offensichtlich „vorgeschoben“ ist.

Nach dem Schutzzweck des SGB IX ist es nicht Aufgabe des Integrationsamtes, sondern der Arbeitsgerichte, den Schwerbehinderten vor „vorgeschobenen“ Kündigungsgründen zu schützen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 6. August 2010 -13 A 3067/09