Die Psycholytische Psychotherapie oder Psycholytische Therapie bezeichnet ein vom wissenschaftlichen Mainstream abgelehntes Behandlungsverfahren („Substanz-unterstützte Psychotherapie“), bei der Stoffe aus der Gruppe der Psychedelika – wie etwa LSD, Psilocybin, Mescalin und Ketamin – sowie der Empathogene – wie beispielsweise MDMA („Ecstasy“) -, verwendet werden, die eine bewusstseinsverändernde Wirkung, aber kein bzw. wenig substanzeigenes Abhängigkeitspotenzial haben. Diese Stoffe werden aufgrund ihrer Eigenschaften, psychisches Erleben zu intensivieren und umzustrukturieren, auch als „psycholytische“ („seelenlösende“) oder „psychedelische“ („den Geist offenbarende“) Stoffe bezeichnet. Nach der der Psycholyse zugrunde liegenden Theorie sollen diese Substanzen die dynamische Beziehung zwischen bewussten und unbewussten Teilen der Persönlichkeit verändern und so dazu führen, dass zu rigide Abwehrstrukturen gelockert und die Integration abgespaltener und verdrängter Persönlichkeitsanteile und Erfahrungen erleichtert werden.
Diese Psycholytische Psychotherapie ist (vorsichtig formuliert) äußerst umstritten. Und der ärztliche Psychotherapeut handelt auch regelmäßig rechtswidrig, wenn er während der Therapie illegale Substanzen wie LSD oder MDMA einsetzt. In weitergehendes strafrechtliches Risiko hat der Bundesgerichtshof jetzt jedoch dem die Psycholyse einsetzenden Arzt abgenommen:
Anlass für das Urteil des Bundesgerichtshofs war ein Fall aus Berlin, der 2009 bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Der auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierte Arzt führte regelmäßig psycholytische Gruppensitzungen durch. Im September 2009 führte er eine Intensivsitzung durch, in deren Rahmen sich sechs Gruppenmitglieder zur Einnahme des Rauschgifts MDMA („Ecstasy“) bereiterklärten. Wegen eines ihm unterlaufenen Wiegeversehens übergab er an diese jedoch mindestens die zehnfache Menge der beabsichtigten Menge, woraufhin es bei ihnen zu heftigen körperlichen Reaktionen kam. Trotz der von der herbeigerufenen Notärztin veranlassten Hilfsmaßnahmen verstarben zwei Gruppenmitglieder an Multiorganversagen aufgrund der Überdosis MDMA. Weitere Teilnehmer konnten nach intensivmedizinischer und stationärer Behandlung gerettet werden.
Das Landgericht Berlin hat den 51 Jahre alten Arzt unter anderem wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut belegt1.
Auf die Revision des angeklagten Artzes hin hat der Bundesgerichthof dieses Urteil nun aufgehoben und das Verfahren an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Berlin tragen die Annahme eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts nicht, urteilte der Bundesgerichtshof: Angesichts der freiwilligen Drogeneinnahme und dadurch erfolgten Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder war zur Begründung einer Strafbarkeit hiernach eine vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Handlungsherrschaft erforderlich. In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird vorrangig eine kritische Überprüfung der Angaben des Angeklagten zu einem vorgeblichen Wiegefehler vorzunehmen sein. Danach wird zu beurteilen sein, ob eine Vorsatztat oder lediglich ein fahrlässiges Tötungsdelikt anzunehmen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 5 StR 491/10
- LG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2010 – (535) 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10[↩]











