Wann liegen qualifizierte Krankheiten bei Radarschädigung vor? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg eingehend beschäftigt:
Nach § 85 Abs. 1 SVG erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die geschützte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel bewiesen sein1. Dies setzt einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt2.
Wird eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach dem SVG wegen allmählicher Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der BKV anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen3.
Für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden ist vorliegend die BK 2402 „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“4 einschlägig. Die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. die entsprechende Anerkennung einer solchen Wehrdienstbeschädigung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die krankmachende Exposition muss im Vollbeweis gesichert sein.
- Die Krankheit selbst muss im Vollbeweis gesichert sein.
- Der Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheit muss wahrscheinlich sein in dem Sinne, dass mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.
Der Nachweis einer krankmachende Exposition ist hier nicht erbracht, da Erkenntnisse über die konkreten tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse des Klägers während seiner Wehrdienstzeit nicht vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten. Fest steht lediglich, in welchem Zeitraum er dem Risiko einer Strahlenexposition durch seine Tätigkeit an Radaranlagen ausgesetzt war. Neben einem Monat im Jahr 1968 handelt es sich um die Zeit von Oktober 1969 bis November 1971, also ca. zwei Jahre. In dieser Zeit war der Kläger jedoch nicht durchgängig an Radargeräten tätig. Er selbst ging für die Zeit von Oktober 1969 bis Juli 1970 von täglich im Mittel einem halben Arbeitstag und für die Zeit danach von gelegentlichen Tätigkeiten an Radargeräten aus. Baudirektor Schiefer ermittelte daher die anrechenbare Zeit mit lediglich 7,3 Monaten, also einem eher kurzen Zeitraum.
Für die Ermittlung der Strahlendosis ist der Zeitraum der möglichen Strahlenexposition nur eine Komponente. In welchem Umfang der Kläger in diesem Zeitraum Strahlungen ausgesetzt war, lässt sich aufgrund des Fehlens von ausreichenden Messwerten, Unsicherheiten hinsichtlich des benutzten Gerätetyps und der Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit heute nicht mehr bestimmen. Im BdR wird – nach Auswertung umfangreichen Datenmaterials hinsichtlich der Röntgenstörstrahlung – hierzu überzeugend ausgeführt, dass für die Zeit vor 1976 (Phase 1) wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle obere Dosisabschätzung nicht möglich erscheint5. Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf diesem Gebiet wurden nicht für erfolgversprechend erachtet6. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ähnliches gilt nach dem BdR auch für die Strahlenbelastung durch die Inkorporation von Leuchtfarben und durch die Exposition gegenüber HF-Strahlung7.
Da die Situation, dass potentielle Strahlenopfer nicht zu entschädigen wären, weil sie die objektive Beweislast für die Schädigung tragen, unbefriedigend ist und dies umso mehr gilt, da gerade für die länger zurückliegenden Zeiten mangels entsprechender Schutzvorschriften von einem erhöhten Strahlenrisiko ausgegangen werden kann5, wurde auf Anregung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages wurde die Radarkommission als Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee eingesetzt, um die früheren Arbeitsplatzverhältnisse aufzuklären, eine Expertise zu Belastungswerten abzugeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufzubereiten, den gegenwärtigen wissenschaftlichen Sachstand festzustellen und die versorgungsmedizinischen Aspekte von Strahlenschäden zu untersuchen8. Im BdR werden gerade für den Zeitraum, für den keine ausreichende Datenlage hinsichtlich der Strahlenbelastung vorliegt, Empfehlungen abgegeben, in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden sollte. Im BdR werden dabei bei sogenannten qualifizierenden Krankheiten9 und qualifizierenden Tätigkeiten10 Anerkennungsempfehlungen abgegeben und dadurch die Beweissituation für die Antragsteller verbessert. So hat die Radarkommission für die als qualifizierend anzusehenden Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Operator) an Radaranlagen eine Anerkennung empfohlen11. Allerdings darf der BdR nicht so verstanden werden, dass beim Vorliegen einer qualifizierenden Krankheit oder einer qualifizierenden Tätigkeit stets eine Anerkennung auszusprechen wäre. Nach Überzeugung des Senats sollen die Empfehlungen des BdR allein über den fehlenden Nachweis einer ausreichenden Strahlenexposition „hinweg helfen“. Der BdR ersetzt nicht die gleichwohl hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen notwendige Einzelfallprüfung. So wird auch im BdR betont, dass im Einzelfall zu berücksichtigen ist, dass andere Noxen und/oder bestehende Gesundheitsrisiken Ursache der Erkrankung sein könnten12. Ferner werden im BdR Diagnosen, Zustände oder Beschwerdeäußerungen aufgezählt, die wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen als nicht strahlenbedingt anzusehen sind7.
Ob der Bericht der Radarkommission rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art (antizipiertes Sachverständigengutachten13) kann dahingestellt bleiben, da der Kläger die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt.
Zwar lassen sich die zuletzt geltend gemachten Krankheiten als qualifizierte zuordnen, eine Anerkennung als Wehrdienstschädigung scheidet aber dennoch aus.
Für die Katarakte ist im hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall der Nachweis einer Strahlenverursachung nicht erbracht, eine Anerkennung scheidet daher ebenfalls aus. Die Katarakte, die nach den Angaben des Klägers in den Jahren 1994 und 1995 operiert wurden, werden im BdR sowohl hinsichtlich der HF-Strahlung als auch hinsichtlich der Röntgenstörstrahlung als qualifizierende Krankheit genannt. Daraus kann jedoch nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass die Katarakte als schädigungsbedingt anzuerkennen sind. Gegen die Anerkennung spricht bereits die aus Sicht des Senats zu lange Latenzzeit von 20 bzw. 25 Jahren. Zwar wird im BdR (siehe oben) ausgeführt, Linsentrübungen könnten unter Umständen auch erst lange Zeit nach der Bestrahlung manifest werden. In Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit14, wird indessen nur von einer Latenzzeit zwischen sechs Monaten und vier Jahren ausgegangen (S. 291). Deswegen ist für das Landessozialgericht die Auffassung des Sachverständigen überzeugend, dass nach einer ca. 25-jährigen Latenz das Auftreten von Katarakten bei einem 53-Jährigen nicht mehr wesentlich auf eine mögliche Strahlenbelastung zurückgeführt werden kann. Dieser Zeitraum umfasst nicht mehr nur viele Jahre, sondern mehr als zwei Jahrzehnte. Die Auffassung des Sachverständigen steht auch in Übereinstimmung mit dem Merkblatt zur Berufskrankheit 2401 („Grauer Star durch Wärmestrahlung“). Die dort enthaltenden Ausführungen können zumindest orientierend in die Bewertung der Berufskrankheit 2402 mit einbezogen werden, da nach dem BdR bei der HF-Strahlung nach heutiger Kenntnis nur die Wärmewirkung von Bedeutung ist15. Im Merkblatt zur BK 240116 wird vorgegeben, dass differentialdiagnostisch Linsentrübungen aus anderen Ursachen auszuschließen sind. Ausdrücklich werden präsenile und senile Veränderungen der Linse genannt. Als Merkmal der durch Wärmestrahlen bedingten Linsentrübung wird ein Auftreten in einem relativ frühen Lebensalter, d. h. schon ab dem 40. Lebensjahr an, genannt. Als maßgebliches Abgrenzungskriterium zum Altersstar wird ein Auftreten vor dem 40. Lebensjahr aufgeführt. Dieses Kriterium ist beim Kläger nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Kannversorgung nicht in Betracht. Nach § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung dieser Gesundheitsstörung als Folge einer WDB erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn zur Gewährung der Kannversorgung müssen nach einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen der Wehrdienstverrichtung bzw. den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen und der festgestellten Erkrankung sprechen. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhalts stets zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, entfällt eine Kannversorgung. So verhält es sich hier im Hinblick auf die dargelegte Latenz zwischen der Exposition gegenüber der HF-Strahlung und dem Auftreten des Katarakts.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2011 – L 6 VS 5431/08
- BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R, SozR 3-3200 § 81 Nr. 16[↩]
- BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R, m.w.N.; Urteil vom 10.11.1993 – 9 RVg 2/93; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 118 Rdnr. 5 m.w.N.[↩]
- so LSG NRW, Urteil vom 01.02.2011 – L 6 VS 3/06, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 25/92, Beschluss vom 11.10.1994 – 9 BV 55/94 -; vgl. ebenso BdR, S. 107[↩]
- vgl. BdR S. 107[↩]
- BdR S. 31[↩][↩]
- BdR S. 140[↩]
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008 – L 6 VS 2599/06[↩][↩]
- BdR S. 1[↩]
- BdR VIII[↩]
- BdR S. 138[↩]
- BdR S. 135[↩]
- BdR S. 110[↩]
- vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008 – L 5 VS 11/05[↩]
- 8. Auflage 2010[↩]
- S. 134[↩]
- Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2401 S. 1 ff.[↩]











