Die Regelbeurteilung hat die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu bewerten und darf hiervon erfasste Zeiträume nicht ausblenden. Beurteilungsbeiträge muss der Zweitbeurteiler in seine Überlegungen einbeziehen und Abweichungen hiervon nachvollziehbar begründen.
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.
Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht1. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst2. Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen3.
Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen4.
Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden5. Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen6.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10
- BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 C 41.00, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; vgl. hierzu auch Urteil vom 26.08.1993 – 2 C 37.91, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 12, 14 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 – 2 C 54.82, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9, 13[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 a.a.O. Rn. 15[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09, BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47[↩]
- BVerwG, Urteile vom 05.11.1998 – 2 A 3.97, BVerwGE 107, 360, 361 f. = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21.03.2007 – 2 C 2.06, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16.10.2008 – 2 A 9.07, Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 [↩]
- Beschluss vom 26.02.2004 – 2 B 41.03, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3[↩]
Bildnachweis:
- Geldrechner: loufre











