Mit den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert hat sich in einem aktuellen Fall erneut der Bundesgerichtshof beschäftigt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat [1].
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann [2]. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt [3].
Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt [4].
So lag es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall: Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die vom Kläger durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Gutachtens abweicht. Der hintere Querträger wurde nicht ausgetauscht, sondern instand gesetzt, hinter der Stoßfängerverkleidung verblieb eine Delle und die Heckstoßfängerverkleidung wurde nicht richtig eingepasst.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2011 – VI ZR 30/11
- BGH, Urteile vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10.07.2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13[↩]
- BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10.07.2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 8[↩]