Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist1.

Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit2.
Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat3.
Die Einschränkung der Schuldfähigkeit muss auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andauernden Defekt beruhen4.
Erforderlich ist desweiteren eine nähere Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in den jeweils konkreten Tatsituationen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 2 StR 314/15
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24.04.2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.11.1987 – 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN[↩]