Ein deutscher Kinderreisepass kann sichergestellt und nachfolgend auch eingezogen werden, wenn die allein statusbegründende Anerkennung der Vaterschaft des Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen von der zuständigen Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB wirksam angefochten worden ist.

Da nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG nur Deutschen ein Pass ausgestellt werden darf, ist mit dem rückwirkenden Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit der dem Kind erteilte Pass im Sinne des § 11 Nr. 2 PassG insoweit unzutreffend1 und ungültig geworden. Ein solcher ungültiger Pass kann nach § 12 Abs. 1 PassG eingezogen und vorab – wie hier geschehen – gleichsam vorläufig sichergestellt werden, § 13 Abs. 1 Nr. 3 PassG2.
Der Gesetzgeber hat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 20063 mit dem Erlass des Änderungsgesetzes zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 5. Februar 20094 reagiert und durch die Einfügung des § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG klargestellt, dass ein Kind in der hier maßgeblichen Fallgestaltung automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert5. Einem etwaigen altersbedingten Vertrauensschutz des Kindes wird nicht durch die – nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG hier ausdrücklich unanwendbare, aber ohnehin nicht überschrittene – Altersgrenze in § 17 Abs. 2 StAG von fünf Jahren, sondern durch die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB, die bei einer Geburt im Bundesgebiet ebenfalls fünf Jahre ab Anerkennung beträgt und hier gewahrt worden ist, hinreichend Rechnung getragen6. Der Abwägung des öffentlichen und privaten Interesses unter Einbeziehung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Kindes und eines etwaigen Bewusstseins seiner deutschen Staatsangehörigkeit bedarf es daher für die Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. Ebenso wenig sind solche Erwägungen Gegenstand der Ermessensausübung nach § 13 PassG7.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 11 ME 347/10
- vgl. Ziffer 11 c) PassVwV v. 3. Juli 2000, GMBl. S. 587; sowie BayVGH, Beschluss vom 11.09.2007 – 5 CS 07/1921[↩]
- vgl. zu diesem Verhältnis zwischen Sicherstellung und Einziehung etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.11.1993 – 25 A 1143/92; sowie Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, § 12 PassG, Rn. 2[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 – 2 BvR 696/04[↩]
- BGBl. I S. 158[↩]
- vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, § 17 StAG, Rn. 17[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10528, S. 7[↩]
- vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 – 5 S 17/09[↩]