Sperrzeit für den Vorstand eines Fußballvereins

Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, der eine Profifußballmannschaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, während der ein Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist, ist dann nicht gerechtfertigt.

Sperrzeit für den Vorstand eines Fußballvereins

Einen solchen Fall hatte jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden: Der Kläger war als Vorstandsvorsitzender des Vereins, der sich mit seiner Mannschaft vergeblich um die Qualifikation für die „eingleisige dritte Liga“ bemühte, u.a. für Spielerverkäufe und den Abschluss von Spielerverträgen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Kommunikation mit den Fanclubs. Als die Qualifikation nicht erreicht wurde, kam es zu massiven Beschimpfungen des Vorstands einschließlich der Anbringung von Plakaten in der Heimatstadt des Vereins und zu Konfrontationen mit gewaltbereiten Fans. Der Sicherheitsberater des Vereins legte dem Kläger nahe, das Stadion nicht mehr zu besuchen, da es schwierig sei, die Sicherheit zu gewährleisten. Der Kläger unterzeichnete daraufhin auf Drängen des Aufsichtsrats vor dem Ende seiner Vertragslaufzeit einen Aufhebungsvertrag.

Die Bundesagentur für Arbeit stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und die den Leistungsanspruch entsprechend mindert. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Nachdem das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dem Kläger nun Recht: Eine Sperrzeit war nicht eingetreten, so das Landessozialgericht in seinen Urteilsgründen, weil der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein hatte und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten war.

Weiterlesen:
Reform des Seehandelsrechts

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Dezember 2011 – L 1 AL 90/10