Betriebsausgaben wirken sich ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden1.

Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen2.
Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der – anders als bei Abdeckungsrechnungen – sowohl die Betriebseinnahmen als auch die zugehörigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung verschwiegen worden sind3.
Und die Einziehung?
Allerdings ist der Schuldumfang nicht mit dem für den Umfang der Einziehung maßgeblichen Wert des Taterlangten gleichzusetzen.
Für die Einziehung maßgeblich ist beim Delikt der Steuerhinterziehung allein, ob und ggf. in welchem Umfang sich die für die verkürzten Steuern ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters niederschlagen4. Im Falle von Scheinrechnungen, die als sog. Abdeckrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben verschleiern, fehlt es aber im Umfang dieser Betriebsausgaben an einem Zuwachs im Vermögen des Täters. Für die Bestimmung des Werts des Taterlangten ist daher bei der Hinterziehung von Ertragsteuern die verkürzte Steuer unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben zu berechnen.
So verhält es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Im Hinblick auf die mit den Scheinrechnungen der Firma H. verschleierten, sich auf den zu versteuernden Gewinn auswirkenden Betriebsausgaben für „Schwarzkäufe“ von Paletten und Transportbehältnissen bei Dritten fehlt es an einem entsprechenden Zuwachs im Vermögen des Angeklagten, in dem sich die ersparten Aufwendungen für die verkürzten Steuern niederschlagen könnten. Das Kompensationsverbot kann insoweit keine Anwendung finden. Aus der Vorschrift des § 160 Abs. 1 AO ergibt sich nichts Abweichendes; denn der dort geregelte Fall, dass der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder Empfänger genau zu benennen, liegt hier nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.1990 – 3 StR 188/90 Rn. 4, BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 4; Urteil vom 08.05.1979 – 1 StR 51/79 Rn. 7 f.; zum anders gelagerten Sachverhalt der bloßen Falschbezeichnung des Zahlungsempfängers infolge der Angabe fingierter Lieferanten: BGH, Urteil vom 22.11.1985 – 2 StR 64/85 Rn. 32 ff., 45 f., BGHSt 33, 383, 385 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10 Rn. 120; Beschluss vom 12.09.1990 – 3 StR 188/90 Rn. 4[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 31.01.1978 – 5 StR 458/77; Beschlüsse vom 19.07.2007 – 5 StR 251/07 Rn. 10; und vom 04.05.1990 – 3 StR 72/90 Rn. 10; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 135; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – 1 StR 12/19 Rn. 21 f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11.07.2019 – 1 StR 620/18 Rn.19 f.[↩]
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