Tanken ohne Geld

Als Kavaliersdelikt kann man Benzinklau nicht bezeichnen – aber es scheint sich zu einer „bevorzugten Art“ des Tankens zu entwickeln, denn das Tanken ohne zu bezahlen hat nach der aktuellen Studie eines Internetportals die letzten Jahre stetig zugenommen.

Tanken ohne Geld

tankstelleDoch beim Blick auf die Benzinpreise und den eigenen Geldbeutel kann der Benzinklau keine Lösung sein. Bei allem Verständnis für den Familienvater, der mit seiner Familie jetzt im Sommer in den Urlaub fahren möchte, können die gerade zur Urlaubszeit ansteigenden Benzinpreise kein Grund sein, das Benzin gar nicht zu bezahlen. Wer seinen Pkw mit zuvor entwendeten amtlichen Kennzeichen versieht, damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken kann, macht sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Das hat der Bundegerichtshof1 in einem Beschluss aus dem Jahr 2012 entschieden. Denn nach seiner Auffassung bringt Jemand, der sich wie ein Kunde verhält, zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Täuschungshandlung ist der Täter in den Besitz des Bezins gekommen und hat damit einen Vermögensvorteil i. S. des § 263 StGB erlangt. Wird der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle nicht vom Tankstelleninhaber bemerkt, handelt es sich nicht um einen vollendeten Betrug. Vielmehr liegt dann regelmäßig ein versuchter Betrug vor2.

Umsonst gibt es Nichts – aber Möglichkeiten der Einsparung. Viele Unternehmen verschenken u.a. Tankgutscheine an ihre Kunden oder erfreuen ihre Mitarbeiter mit diesen kleinen „Dankeschöns“.

Ein weiterer Vorteil für den Unternehmer, der seinen Mitarbeitern „etwas Gutes“ tun möchte, liegt im Steuervorteil – wenn die Gutscheinkarte als Sachbezug zur Mitarbeitermotivation eingesetzt wird. Dabei muss lediglich darauf geachtet werden, dass der Maximalbetrag je Mitarbeiter und Monat nicht überschritten wird.

Möchte ein Unternehmer seinem Mitarbeiter die Fahrt in den Urlaub versüßen, indem er zu den Benzinkosten einen Betrag beisteuert, bleibt der Chef – auch über die Urlaubszeit hinaus – in guter Erinnerung und fördert die Mitarbeiterbindung.

  1. BGH, Beschluss vom 10.01.2012 – 4 StR 632/11[]
  2. BGH, Urteil vom 05.05.1983 – 4 StR 121/83; Beschluss vom 28.07.2009 – 4 StR 254/09; Beschluss vom 10.01.2012 – 4 StR 632/11[]