Der Betrieb einer Skihalle unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19%. Es besteht auch kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen EU-Nachbarstaat vorhandenen Steuersatz.

Wie der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 28.06.2011 [1] bereits entschieden hat, handelt es sich bei der Abgrenzung zwischen einer „Beförderung von Personen … mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen“ i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008 [2] zu sonstigen Leistungen eigener Art um eine den BFH grundsätzlich bindende tatsächliche Würdigung. Diese sei nicht zu beanstanden, weil Schlepplifte ausschließlich zur Skiabfahrt und nicht auch für andere Zwecke als das Skifahren genutzt werden können [3].
Demgemäß ist auch im Streitfall die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts, wonach bei natürlicher Betrachtung die Zurverfügungstellung des gesamten Leistungsspektrums in einer Skihalle eine Leistung eigener Art darstellt, bei der die Personenbeförderungsleistung durch den Skilift hinter der Gesamtleistung zurücktrete, nach § 118 FGO für den Bundesfinanzhof bindend. Diese Würdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze, denn eine Leistung, bei der zum Zwecke des Skifahrens ein künstlich erstellter Berg von … m Höhe in eine ganzjährig klimatisierte Hallenkonstruktion einbezogen wird und einen Skilift enthält, geht über eine Personenbeförderungsleistung in einer Gebirgsregion, bei der das vorhandene Gelände und das winterliche Klima ausgenutzt wird, weit hinaus. Wegen der wesentlichen Sachverhaltsunterschiede liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG vor.
Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung der Klägerin wegen des Zwecks der Tourismusförderung [4] die Begünstigungsvorschrift weit auszulegen sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Steuerermäßigungen als Ausnahmetatbestände eng auszulegen [5]. Das Finanzgericht war daher berechtigt, entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in Art. 98 MwStSystRL [6] Anhang III Kategorie 5 für die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“ nicht auf solche Leistungen wie den Betrieb einer Skihalle anzuwenden, bei denen die Personenbeförderung nicht das prägende Element darstellt.
Schließlich ergibt sich auch kein Klärungsbedarf wegen der Frage, ob sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität daraus ergibt, dass nach Auskunft der Klägerin Skihallen in anderen Mitgliedsländern ermäßigt besteuert würden. Denn Art und Umfang einer Steuerbefreiung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (s. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2, Anhang III Nr. 5 MwStSystRL). Aus dem Grundsatz der Neutralität lässt sich somit nicht herleiten, dass ein inländischer Steuerpflichtiger Anspruch darauf besitzt, mit dem günstigsten, in einem der Nachbarländer der Europäischen Union vorhandenen Steuersatz besteuert zu werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – V B 49/12
- BFH, Beschluss vom 28.06.2011 – XI B 87/10, BFH/NV 2011, 2128[↩]
- vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150[↩]
- BFH/NV 2011, 2128, Rz. 14[↩]
- zur Gesetzesbegründung vgl. BR-Drs. 544/07, S. 62, BT-Drs. 16/6739, S. 24 und 16/7036, S. 23[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 06.05.2010 – C‑94/09, Kommission/Frankreich, Slg. 2010, I‑4261-4280; vgl. auch vom 28.07.2011 – C‑350/10, Nordea, Slg. 2011, I‑7359; vom 22.12.2010 – C‑116/10, Feltgen/Bacino Charter, Slg. 2010, I‑14187[↩]
- Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG[↩]