Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO.
Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann1.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchgeführt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 5 StR 266/16











