Ein Unfall kann in Sekundenschnelle passieren und neben Sachschäden werden dabei häufig auch Personen verletzt. In solchen Momenten ist schnelle und angemessene Hilfeleistung entscheidend, um mögliche Folgeschäden zu minimieren und Menschenleben zu retten. Aus diesem Grund ist unterlassene Hilfeleistung in Deutschland ein Straftatbestand. Doch wie verhält man sich nach einem Unfall eigentlich korrekt?

Wann spricht man von unterlassener Hilfeleistung?
Unterlassene Hilfeleistung tritt auf, wenn eine Person in einer Situation, in der sie rechtlich oder moralisch verpflichtet ist, Hilfe zu leisten, dieser Pflicht jedoch nicht nachkommt. In Deutschland ist unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Dabei kann es sich um medizinische Hilfe, technische Unterstützung oder allgemeine Hilfe in Notsituationen handeln.
Konkret ist von unterlassener Hilfeleistung die Rede, wenn:
- Gefahr für Leib und Leben besteht
- Es offensichtlich ist, dass jemand Hilfe benötigt
- zumutbare Hilfeleistung möglich ist
- Die Hilfeleistung den Helfenden nicht gefährdet
Richtiges Verhalten nach einem Unfall
1. Ruhe bewahren und Notruf absetzen
Trotz Schocks sollte nach einem Unfall so gut es geht die Ruhe bewahrt werden. Man selbst sollte sich und andere in Sicherheit bringen und anschließend einen Notruf absetzen, um professionelle Hilfe zu bekommen.
2. Warnblinklicht einschalten und Unfallstelle sichern
Um andere Verkehrsteilnehmer auf den Unfall aufmerksam zu machen, sollte in jedem Fall der Warnblinker eingeschaltet, eine Warnweste angelegt und das Warndreieck in ausreichendem Abstand aufgestellt werden.
3. Erste Hilfe leisten
Sobald die Unfallstelle abgesichert wurde, sollte bei Bedarf umgehend mit Erste-Hilfe-Maßnahmen begonnen werden. Hierzu gehört u.a. das Legen bewusstloser, aber atmender Personen in die stabile Seitenlage, das Stoppen von Blutungen mittels Druckverbänden, Herzdruckmassagen oder auch Mund-zu-Mund-Beatmung. Regelmäßige Auffrischungskurse in Erster Hilfe sind hilfreich, um für solch eine Situation gewappnet zu sein.
4. Bei Verletzten die Polizei rufen
Bei einfachen Blechschäden muss nicht zwingend die Polizei gerufen werden, sobald Personen verletzt wurden, schon. Aber auch ohne verletzte Personen ist es oft ratsam, die Polizei zu verständigen, z. B. wenn einer der Unfallbeteiligten Unfallflucht begeht, ein oder mehrere Beteiligte alkoholisiert oder unter anderem Drogeneinfluss stehen oder auch bei sehr hohem Sachschaden.
5. Dokumentation des Unfalls
Für die Regulierung des entstandenen Schadens kommt die Kfz-Versicherung auf. Dabei gilt: Für die Schäden anderer kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung auf, eigene Schäden werden nur durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung ersetzt. Damit der Schaden reguliert werden kann, fordern die Versicherungsgesellschaften einen Unfallbericht an, der u.a. den Namen und die Adressen aller Beteiligten, die Kfz-Kennzeichen und den Unfallhergang beinhalten sollte.