Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland – die Islamische Jihad Union

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jetzt einen 25-jährigen deutschen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der Islamischen Jihad Union (IJU), einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland – die Islamische Jihad Union

Die Ende 2001/ Anfang 2002 durch eine Abspaltung aus der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) hervorgegangene, hierarchisch organisierte IJU, in der sich bis zu 150 „(Glaubens-) Krieger“ zusammengeschlossen haben, erstrebt eine Destabilisierung der Länder Zentralasiens, den Sturz dort amtierender Regierungen und die Errichtung eines einheitlichen Kalifats. Die IJU, die u. a. mit al-Qaida und den Taliban kooperiert, sieht sich eingebunden in den „Globalen Jihad“, d. h. einen weltweit geführten „Heiligen Krieg“, weshalb seit 2005 auch Staaten der westlichen Hemisphäre als mögliche Ziele für den „bewaffneten Kampf“ in den Blick genommen werden. Zu den hierzu aufgebauten Stützpunkten („Zellen“) der IJU gehörte in Deutschland die mit der Vorbereitung von (Terror-) Anschlägen befasst gewesene „Sauerland-Gruppe“. Im Zuge des von der IJU propagierten militanten Jihads haben Mitglieder dieser Vereinigung seit 2004 eine Vielzahl von Anschlägen und Selbstmordattentaten verübt, durch die zahlreiche Personen getötet und verletzt worden sind.

Der in der Türkei geborene Angeklagte hatte Anfang 2007 über das Internet Verbindung zur IJU aufgenommen und sich mit deren Zielsetzungen und terroristischem Vorgehen uneingeschränkt solidarisiert. Zuvor hatte er sich intensiv mit islamistisch-fundamentalistischen Themen befasst, was mit einer durch Publikationen und Propagandatätigkeit jihadistischer Gruppierungen geförderten (religiösen) Radikalisierung einherging. Er entschloss sich deshalb, die IJU finanziell zu unterstützen, und veranlasste im Juni und September 2008 von Deutschland aus zwei Geldtransfers über € 274,– sowie € 250,– an eine Empfangsadresse in der Türkei, die ihm zuvor von seiner Kontaktperson bei der IJU benannt worden war.

Hinsichtlich einer weiteren gleichartig abgewickelten Überweisung von € 100,–, die der Angeklagte bereits im Februar 2008 noch als Heranwachsender handelnd getätigt hatte, wurde das Verfahren vom OLG Stuttgart eingestellt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. August 2012 – 6-2 StE 6/11