Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht geprüft werden kann, ob sie fristgemäß erhoben wurde, weil eine schlüssige Darlegung fehlt, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist1.
So auch bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde:
Nach Darstellung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 04.09.2018 und ausweislich des vorgelegten Anschreibens an Verteidiger S. wurde eine Übersendung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 10.04.2018 bereits am 12.04.2018 an beide Verteidiger sowie an die Beschwerdeführerin selbst angeordnet. Ausweislich eines Eingangsstempels ging der Beschluss am 26.04.2018 bei Verteidiger S. (Kanzleiniederlassung Berlin) formlos ein. Die Verfassungsbeschwerde enthält hingegen keine Angaben dazu, ob und wann der angegriffene Beschluss der Beschwerdeführerin persönlich sowie gegebenenfalls auch Verteidiger K. (Kanzleiniederlassung München) bekanntgegeben worden ist. Da die erste Bekanntgabe für den Fristbeginn des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ausschlaggebend ist, wäre ein substantiierter Vortrag zu den drei möglichen Bekanntgabezeitpunkten erforderlich gewesen.
Hieran vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingelegte Anhörungsrüge nichts zu ändern, da diese wegen ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ungeeignet war, den Ablauf der Monatsfrist zu unterbrechen2. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 04.09.2018 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich deshalb als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Verteidiger im Anhörungsrügeverfahren ihrer Obliegenheit zur Mitteilung der drei verschiedenen Kenntniszeitpunkte in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2018 gemäß § 356a Satz 2 und Satz 3 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht nachgekommen sind.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvR 2200/18
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 5 ff.; Beschluss vom 11.07.2018 – 2 BvR 1548/14, Rn. 15; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 6 ff.; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30.11.2017 – Vf. 122-IV-17 u.a., Rn. 15 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 134, 106 <113 f. Rn. 23> stRspr[↩]