Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird durch Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Unterlagen nicht gewahrt.

Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Fall unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt hat.
Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist1. Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen2.
Im hier entschiedenen Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind. Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht. Das Original der Verfassungsbeschwerde – samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen – hat das Bundesverfassungsgericht erst nach Fristablauf erreicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 2 BvR 329/19