Vergütung des Nachlasspflegers – für Stundenauflistung und Nachfertigung der Tätigkeitsliste

Der Nachlasspfleger hat als Grundlage für seine spätere Vergütung bei absehbar längerfristiger Tätigkeit in der Regel von Anfang an eine Tätigkeitsliste (Stundenliste) zu führen. Weil diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erledigung der jeweiligen Aufgabe vorzunehmen und fortzuschreiben sind, fällt dafür mangels messbaren Zeitaufwands keine zusätzliche Vergütung an. Der Zeitaufwand des Nachlasspflegers für den nach Abschluss seiner Tätigkeit etwa erstmals im Wege einer Rekonstruktion erstellten Tätigkeitsliste (Stundennachweis) ist nicht zu vergüten.

Vergütung des Nachlasspflegers – für Stundenauflistung und Nachfertigung der Tätigkeitsliste

Ein – wie im hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall – nicht berufsmäßig bestellter Nachlasspfleger erhält auf Antrag eine Vergütung aus dem Nachlass, wenn dieser nicht mittellos ist und wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Pflegschaft dies rechtfertigen, §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wobei allerdings i.d.R. allein die Bewilligung einer Vergütung ermessensgerecht erscheint, wenn die Tätigkeit nicht ganz geringfügig ist1. Im vorliegenden Fall ist aus der Akte nachvollziehbar und nicht im Streit, dass die Nachlasspflegerin nicht unerheblichen Aufwand bei der Führung der Nachlasspflegschaft seit Mitte 2004 bis Ende 2013 gehabt hat – insbes. Auflösung der Wohnung der Erblasserin, sonstige Verwaltung des Nachlasses, Erbenermittlung -.

Ein Nachlasspfleger hat grundsätzlich nach Stundensätzen abzurechnen, wobei die Höhe des Stundensatzes im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung zu finden ist. Die Sätze für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass können dafür bei vermögendem Nachlass und einem nicht berufsmäßig bestellten Nachlasspfleger einen Anhalt bilden, stellen andererseits aber nicht die Obergrenze dar2.

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Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nachlasspflegerin beruflich als Rechtspflegerin tätig war und die dort gewonnenen Kenntnisse hier sinnvoll einbringen konnte, ist der vom Amtsgericht mit Billigung auch der Verfahrenspflegerin angesetzte Stundensatz von 33, 50 € – höchster Satz für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass – nicht zu beanstanden3.

In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist bereits ausgeführt worden, dass gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit dann, soweit einerseits eine konkrete Arbeitsauflistung vorgelegt wird und soweit andererseits gezielte, substantiierte Angriffe gegen einzelne Positionen nicht erfolgen, nur eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle sein kann. Individuell unterschiedliche Arbeitsweisen von Nachlasspflegern müssen dabei in gewissem Rahmen hingenommen werden4.

Nach der herrschender Meinung ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags nebst der dazugehörigen Zeit- und Tätigkeitsliste nicht zu vergüten5. Diese Problematik kann hier aber letztlich unentschieden bleiben. Wenn die Nachlasspflegerin für die Erstellung ihres Schreibens – also ihren vorläufigen Schlussbericht nebst ursprünglichen Vergütungsantrag über 185 Stunden – einen Zeitaufwand in der fraglichen Liste von zwei Stunden angesetzt hat und dieser Zeitaufwand vom Amtsgericht auch berücksichtigt worden ist, kann Vergütung für eine Stunde verlangt werden, soweit das fragliche Schreiben auch einen Bericht im Sinne eines vorläufigen Schlussberichtes darstellt. Ein solcher Bericht gehört durchaus zu den zu vergütenden Kerntätigkeiten eines Nachlasspflegers. Soweit in diesem Schreiben aber auch Vergütung für 185 Stunden geltend gemacht und dazu ein grober Überblick über die in den zurückliegenden 9 Jahren geleisteten Arbeiten gegeben wird, kann Vergütung (im Umfang der weiteren angesetzten Stunde) nicht verlangt werden, weil diese Auflistung überflüssig wäre, wenn denn die Nachlasspflegerin über die Jahre – wie naheliegend und zu erwarten – eine Stundenauflistung parallel zu den jeweils erledigten Arbeiten geführt hätte. Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung war deshalb um eine Stunde zu 33, 50 € zu kürzen.

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Soweit hier auf Anforderung des Amtsgerichts eine solche Tätigkeitsliste nachgereicht worden ist, bestehen besondere Umstände, vor deren Hintergrund eine Vergütung für den anlässlich dieser Tätigkeit angefallenen Zeitaufwand nicht verlangt werden kann. Es ist dafür nämlich ersichtlich deshalb ein so großer Zeitaufwand angefallen – nach Darstellung der Nachlasspflegerin sogar über sechs Stunden hinaus, weil die Nachlasspflegerin in sämtlichen Jahren seit 2004 keinerlei Tätigkeitsnachweis geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass dann für die Erstellung dieser immerhin vierseitigen eng beschriebenen Liste einiger Aufwand in zeitlicher Hinsicht anfällt, weil auch die Nachlasspflegerin ihre Unterlagen insoweit durchsehen und sich genau besinnen musste, um überhaupt eine nachvollziehbare Stundenauflistung mit Darlegung der einzelnen Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwandes erstellen zu können. Der Nachlasspflegerin hätte sich aber aufdrängen müssen, dass man für diese langfristige Tätigkeit als Nachlasspflegerin von Anfang an eine Tätigkeitsliste führen sollte, um später auf einfache Weise eine Grundlage für ein Vergütungsverlangen zu haben. Sollte ihr dies – obwohl doch von Beruf Rechtspflegerin – nicht bekannt gewesen sein, hätte sich aufgedrängt, sich insoweit hinsichtlich der Gepflogenheiten zur Vergütung des Nachlasspflegers beim Amtsgericht zu erkundigen. Es liegt auf der Hand, dass die Führung der Liste hinsichtlich jeder der einzelnen Tätigkeiten, die dort verzeichnet sind, jeweils nur wenige Sekunden in Anspruch genommen hätte, wäre die Aufzeichnung bereits jeweils im Zusammenhang mit der Erledigung der dort verzeichneten Aufgabe selbst vorgenommen worden. Dafür hätte mangels messbaren Zeitaufwands keine gesonderte Vergütung geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht ermessensgerecht, der Nachlasspflegerin eine Vergütung für die Nachfertigung dieser Liste und den wegen dieser Nachfertigung sicherlich angefallenen besonderen Zeitaufwand zuzubilligen. Dementsprechend war der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag um weitere 6 Stunden á 33, 50 € zu kürzen.

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Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Wx 10/14

  1. vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl.2013, Rn. 828[]
  2. BayObLG FamRZ 2004, 1138; Zimmermann, a.a.O., Rn. 829[]
  3. zum Ermessensspielraum des Tatsachengerichtes vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.06.2013 – 3 Wx 5/13, Rpfl 2014, 22 f = SchlHA 2014, 28 ff[]
  4. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.[]
  5. Zimmermann, a.a.O., Rn. 793 m.w.N.[]