Nach § 16 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung (§ 16 Abs. 1a Satz 1 AufenthG) und zum Zwecke des Studiums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Letztgenannter Aufenthaltszweck umfasst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen1). Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen (§ 16 Abs. 1a Satz 2 AufenthG). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt hingegen mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können2.
Die Ausgestaltung als Sollvorschrift lässt zwar Ausnahmen bei atypischen Sachverhalten zu; § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG gestattet die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken auch nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Wegen der strikten Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken kommt eine solche Verlängerung aber nur in Betracht, wenn die Gründe für die Verzögerung einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Ausbildungs- und Studienzweck haben, nicht aber aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen3. In erster Linie können dies krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahmen bzw. Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, sein4.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 8 ME 292/10
- vgl. Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl. EU L 375, S. 12[↩]
- vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.07.2007 – 19 CS 07.1363; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 165; Nr. 16.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV AufenthG – vom 26.10.2009, GMBl. S. 877[↩]
- vgl. Storr/Wenger/ Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., AufenthG, § 16 Rn. 18[↩]
- vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.04.2006 – 9 ME 257/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2003 – 13 S 2578/02; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, AufenthG, § 16 Rn. 43[↩]
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