Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen – hier auf Rentenauszahlung – mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und – wie hier – mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (bis 31. Dezember 2004); ab 1. Januar 2005 kann der zuständige Leistungsträger entsprechend aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird (§ 51 Abs 2 SGB I in der jeweiligen Fassung).

Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt

Die Verrechnung hat durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Der Leistungsträger kann die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlichrechtliche Willenserklärung) vornehmen. Der Leistungsträger ist nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen des anderen Leistungsgrägers auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche zu erstrecken.

Verrechnung per Verwaltungsakt

Die Verrechnung erfolgt durch Verwaltungsakt1.

Nach § 31 S 1 SGB X ist ein „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt bei einem VerrechnungsBescheid darin, dass die durch sie erklärte Verrechnung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten hat, diesen nämlich hinsichtlich der im Rentenbescheid festgelegten Art und Weise der Erfüllung (dh – wie in der Regel, vgl § 47 SGB I – durch Überweisung auf das dort benannte Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut) modifiziert (vgl § 48 Abs 1 S 1 SGB X) und zum Erlöschen bringt, soweit die Verrechnung reicht und wirksam wird2. Das Tatbestandsmerkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ in § 31 S 1 SGB X ist erfüllt, weil § 52 SGB I eine spezifische Gestaltung von Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern durch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Leistungsträger (wie die Beklagte) ermöglicht. Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 SGB I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten – dem Sozialleistungsempfänger – in dieser Form ihrer Art nach zusteht3. Im Übrigen ist – anders als im Zivilrecht – nach dem SGB I die Verrechnung (§ 52 SGB I) ebenso wie die Aufrechnung (§ 51 SGB I) nicht nur davon abhängig, dass sich der verrechnende (aufrechnende) Leistungsträger hierfür frei entscheidet und dies erklärt. Vielmehr ist ihre Ausübung an die Betätigung pflichtgemäßen Ermessens gebunden (§ 52 iVm § 51 Abs 1 Halbs 1, Abs 2 Halbs 1 SGB I: „kann“) und zudem gemäß § 51 Abs 1 Halbs 2 SGB I an die Pfändbarkeit der Geldleistungen bzw gemäß § 51 Abs 2 SGB I an die Höhenbegrenzung (bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen) sowie das Nichteintreten von Hilfebedürftigkeit aufgrund der Verrechnung (Aufrechnung).

Auch der Gesetzgeber sieht in der Durchführung einer Verrechnung nach § 52 SGB I einen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 24 Abs 2 Nr 7 SGB X, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB vom 13.06.19944 mit Wirkung ab 18.06.1994 eingefügt wurde. Spätestens mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klarstellend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Verrechnung (Aufrechnung) für den Bereich des Sozialrechts der Handlungsform „Verwaltungsakt“ zu unterstellen.

Nach § 24 Abs 1 SGB X ist (nur) vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies gilt jedoch nach Abs 2 Nr 7 der Vorschrift nicht, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 € (aufgerechnet oder) verrechnet werden soll. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass – unabhängig von der Höhe – die Verrechnung nach § 52 SGB I (ebenso wie die Aufrechnung nach § 51 SGB I) durch Verwaltungsakt zu erklären ist5. An den hierin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte gemäß Art 20 Abs 3 GG selbst dann gebunden, wenn sie eine solche Zuordnung aufgrund rechtssystematischer Erwägungen für unzutreffend oder aus praktischen Überlegungen heraus für unerwünscht halten sollten6.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber erst jüngst in § 42a Abs 2 S 2 bzw § 43 Abs 4 S 1 SGB II7 ausdrücklich angeordnet, dass Aufrechnungen im Sozialleistungsbereich des SGB II „durch Verwaltungsakt zu erklären“ sind. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber damit für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine vom allgemeinen Sozialverwaltungsverfahrensrecht abweichende Sonderregelung hat treffen wollen, finden sich in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren an keiner Stelle8.

Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht9.

Bestimmtheitserfordernis für die Verrechnungs-Verwaltungsakte

Die Verrechnungs-Verwaltungsakte müssen im Sinne des § 33 Abs 1 SGB X „inhaltlich hinreichend bestimmt“ sein.

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss10.

Aus den Verfügungssätzen der im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall streitgegenständlichen Verwaltungsakte konnte der Kläger ohne weiteres den jeweiligen (monatlichen) Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erloschen waren (entsprechend § 389 BGB).

Für die hinreichende Bestimmtheit der Verrechnungs-Verwaltungsakte ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) des anderen Leistungsträgers im Einzelnen – nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit – aufschlüsseln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihr Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann – ebenso wie eine Aufrechnung – bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll11.

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass dadurch die Rechtsverteidigung gegen VerrechnungsVerwaltungsakte unzumutbar beeinträchtigt werde. Denn dem insoweit Beschwerten bleibt es unbenommen, im Vor- und Klageverfahren geltend zu machen, die zur Verrechnung gestellte (Gesamt-)Forderung des anderen Leistungsträgers bestehe nach Grund oder Höhe ganz oder teilweise nicht (bzw nicht mehr). Dann mag der verrechnende Leistungsträger darlegen und nachweisen, welche Forderungen ihm aufgrund der Ermächtigung des anderen Leistungsträgers zur Verrechnung zur Verfügung gestanden haben. Ist streitig, ob (und ggf welche) bzw in welchem Umfang Forderungen durch Verrechnung (bereits) erloschen sind, so ist die Konkretisierung (bzw Individualisierung) der Forderungen, mit denen die Verrechnung durch Verwaltungsakt erklärt wurde, unumgänglich. Denn nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob und inwieweit eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB) bestanden hat und wann bei mehreren Forderungen welche (ggf in entsprechender Anwendung des § 396 Abs 1 S 2 iVm § 366 Abs 2 BGB) durch Verrechnung – ganz oder teilweise – erloschen sind.

Verrechnungslage

Eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB) ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird, muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll, muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein12.

Verrechnung über die Pfändungsfreigrenzen hinaus

Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen war nicht deshalb rechtswidrig, weil die monatlichen Rentenzahlungsansprüche ab 1.01.2002 durchgängig unter der gemäß § 850c Abs 1 S 1 ZPO iVm § 54 Abs 4 SGB I für den Kläger maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von monatlich 930 €13 lagen. Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw ab 1.01.2005 im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufzurechnen bzw zu verrechnen.

Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger14, wenn dem Versicherten bestimmte „systemerhaltende“ Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können. Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG) hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des Klägers auf Regelaltersrente mit den Beitragsansprüchen der Beigeladenen im hier (noch) maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten.

Verrechnung trotz Restschuldbefreiung nach der GesO

Nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stand der Verrechnung die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs 2 S 3 GesO nicht entgegen.

Zwar mag die Möglichkeit eines Rentenversicherungsträgers, Beitrags- und Erstattungsforderungen eines anderen Leistungsträgers mit dem unpfändbaren Teil des Rentenzahlungsanspruchs nach Maßgabe des § 51 Abs 2 SGB I verrechnen zu können, zu Friktionen mit der in § 18 Abs 2 S 3 GesO geregelten (begrenzten) Restschuldbefreiung führen, wonach eine „Vollstreckung“ hinsichtlich der „Altschulden“ grundsätzlich nur stattfindet, „soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt“ ist.

Ein Vollstreckungsschutz nach § 18 Abs 2 S 3 GesO ist aber zu verneinen. Dies folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der „Vollstreckung“ bietet15. Auch nach Art 108 Abs 1 EGInsO ist die „Vollstreckungsbeschränkung“ des § 18 Abs 2 S 3 GesO nach dem 31.12.1998 nur bei einer „Zwangsvollstreckung“ gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist, zu beachten. Die Verrechnung ist aber – ebenso wie die Aufrechnung – keine Maßnahme der „Vollstreckung“ im Sinne der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung16.

Zwar ist die Verrechnung – ebenso wie die Aufrechnung – ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe17. Mit der Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I hat der Gesetzgeber jedoch – wie oben aufgezeigt – die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass das (beschränkte) Restschuldbefreiungsverfahren des § 18 Abs 2 S 3 GesO darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen18, steht der sich aus § 51 Abs 2 SGB I ergebenden Aufrechnungs- bzw Verrechnungsbefugnis nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre den Sozialleistungsträgern im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherten bzw Schuldners (sogar) nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens stets die Möglichkeit versperrt, den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Rentenleistungen mit Beitrags- und Erstattungsforderungen aufrechnen bzw verrechnen zu können, obwohl diese unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Rentenzahlungen zuvor nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse (vgl § 1 Abs 1 S 2 GesO) gehörten und somit während des Gesamtvollstreckungsverfahrens grundsätzlich gemäß §§ 52, 51 Abs 2 SGB I bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet bzw verrechnet werden konnten. Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase das Postulat einer – zuvor nicht bestehenden – Gläubigergleichbehandlung ein Verrechnungsverbot bedingen sollte19. Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw Verrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsforderungen nach § 51 Abs 2 SGB I (iVm § 52 SGB I) und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 Abs 1 SGB I (iVm § 52 SGB I) verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Beitrags- oder Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben.

Ermessen

Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht – ebenso wie die Aufrechnung – im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem „Kann“ in § 52 Halbs 1 und § 51 Abs 1 Halbs 1, Abs 2 Halbs 1 SGB I um ein sog „Ermessens-Kann“20.

Mit der Einräumung „echten Ermessens“ steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 S 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl § 54 Abs 2 S 2 SGG).

Sozialhilfebedürftigkeit als Zulässigkeitsgrenze

Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit als Zulässigkeitsgrenze für die Verrechnung nach § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I ist zunächst festzustellen, welcher Bedarf dem Leistungsempfänger im hier maßgeblichen Zeitraum gemäß der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des BSHG zusteht.

Dem danach berücksichtigungsfähigen monatlichen Bedarf iHv 821,57 Euro ist gemäß § 11 Abs 1 S 2 Halbs 1 BSHG das monatliche Einkommen und das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau gegenüberzustellen. Nach § 76 Abs 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Rente oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R

  1. vgl BSG – GrS – vom 31.08.2011 – GS 2/10, SozR 41200 § 52 Nr 4, RdNr 15 ff[]
  2. BSG, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010 – B 13 R 76/09 R – RdNr 17; BSG – GrS – vom 31.08.2011 – aaO – RdNr 15[]
  3. vgl BSG, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010 – aaO; BSG – GrS – vom 31.08.2011 – aaO[]
  4. BGBl I 1229[]
  5. vgl ferner die Entwurfsbegründung zu § 24 Abs 2 Nr 7 SGB X, BT-Drucks 12/5187 S 35 – Zu Art 6, Zu Nr 1, wonach „materielle Einwände gegen die Aufrechnung bzw Verrechnung … im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden“ können[]
  6. vgl Wolff/Brink in Bader/Ronellenfitsch, Komm zum VwVfG, 2010, § 35 RdNr 28 f; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 35 RdNr 13 – beide unter Hinweis auf BVerwGE 70, 77, 82; zur Respektierung der gesetzgeberischen Grundentscheidung s auch BVerfGE 128, 193, 210[]
  7. mit Wirkung ab 1.04.2011 idF von Art 2 Nr 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I 453[]
  8. vgl BT-Drucks 17/3404 S 117 – zu § 43, zu Abs 3; BT-Drucks 17/3958 S 19 – zu Art 2 Nr 32 < § 42a Abs 2 S 2 SGB II>; BT-Drucks 17/4095 S 35 – zu Buchst n, zu Doppelbuchst cc < § 42a Abs 2 SGB II>[]
  9. s hierzu BSG – GrS – vom 31.08.2011 – aaO – RdNr 16 ff[]
  10. BSG vom 06.02.2007 – SozR 42600 § 96a Nr 9 RdNr 38; BSG vom 17.12.2009 – BSGE 105, 194 = SozR 44200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN, stRspr[]
  11. vgl BFH vom 03.11.1983 – BFHE 140, 10 f; BFH vom 06.02.1990 – BFHE 160, 108, 112; BFH vom 04.02.1997 – BFHE 182, 276, 278; alle zur Aufrechnung[]
  12. vgl BSG vom 05.09.2006 – BSGE 97, 63 = SozR 42500 § 255 Nr 1, RdNr 26[]
  13. ab 1.07.2005: 985,15 €[]
  14. vgl grundlegend BSG vom 19.01.1978 – BSGE 45, 271, 273 ff = SozR 1200 § 51 Nr 3 S 4 ff; BSG vom 11.10.1979 – SozR 1200 § 51 Nr 5 S 10 f; BSG vom 27.03.1996 – BSGE 78, 132, 135 f = SozR 31200 § 51 Nr 5 S 17 f[]
  15. LSG Berlin-Brandenburg vom 04.10.2007 – L 8 B 1205/07 ER; Brandenburgisches OLG vom 20.05.1998 – 13 U 35/97; OLG Celle vom 12.05.2000 – 4 W 85/00; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 53[]
  16. vgl BGH vom 26.05.1971 – NJW 1971, 1563; BVerwG vom 13.10.1971 – DÖV 1972, 573, 574; BFH vom 03.11.1983 – BFHE 140, 9 f; LSG Berlin-Brandenburg vom 04.10.2007 – L 8 B 1205/07 ER; FG Düsseldorf vom 10.11.2004 – 18 K 321/04 AO ; Martini in jurisPR-InsR 19/2009 vom 24.09.2009, Anm 1 unter C[]
  17. vgl BGH vom 26.05.1971, aaO; BGH vom 13.06.1995 – BGHZ 130, 76, 80 mwN[]
  18. OLG Celle vom 12.05.2000 – 4 W 85/00; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 105[]
  19. vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 27.07.2009 – L 33 R 204/09 B ER, L 33 R 207/09 B PKH; SG Dortmund vom 21.02.2008 – S 26 R 320/06, beide zur Zulässigkeit der Verrechnung bzw Aufrechnung während der Restschuldbefreiungsphase nach der InsO[]
  20. vgl BSG, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010 – B 13 R 76/09 R – RdNr 18; vgl bereits BSG vom 16.09.1981 – BSGE 52, 98, 102 = SozR 1200 § 51 Nr 11 S 27; BSG vom 11.10.1979 – SozR 1200 § 51 Nr 5 S 11; BSG vom 21.07.1988 – BSGE 64, 17, 23 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 39; LSG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2009 – L 17 R 48/09; LSG Baden-Württemberg vom 02.07.2009 – L 10 R 2467/08; ebenso Seewald in Kasseler Komm, SGB I, § 51 RdNr 13a, Stand Einzelkommentierung Oktober 2010; Pflüger in juris PKSGB I, 2. Aufl 2011, § 51 RdNr 6467, Stand Einzelkommentierung Januar 2012 mwN – unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 51 SGB I in BT-Drucks 7/868, S 32: „Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seines Ermessens, ob und in welchem Umfang er aufrechnet, auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen; …“[]

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