Widerruf bei finanzierten Haustürgeschäften

Der in einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthaltene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an.

Widerruf bei finanzierten Haustürgeschäften

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 269/06