Eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung erledigt sich nicht dadurch im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“, dass die Bundesnetzagentur später in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen auf Antrag des regulierten Unternehmens andere Entgelte genehmigt.
Um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den Entgeltgenehmigungen zu vermeiden, der die Rechtswidrigkeit der späteren Genehmigung zur Folge hätte, muss die Bundesnetzagentur die frühere Genehmigung deshalb nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufheben.
Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist neben dem Anspruch des regulierten Unternehmens auf die Erhebung kostendeckender Entgelte regelmäßig auch der Gesichtspunkt der Kalkulations- und Planungssicherheit der Wettbewerber als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11










