Ein Stromnetzbetreiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anschließen und macht sich bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht schadensersatzpflichtig.

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit hatte die beklagte Netzbetreiberin die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüpfungsstelle, sondern an einen weiter entfernt liegenden Punkt ihres Netzes angeschlossen. Sie hatte eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle befürchtet und aus Kostengründen diese nicht ausbauen wollen. Infolge des Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüpfungspunkt sind der Betreiberin der Windkraftanlage nach ihrem Vortrag aber Mehrkosten von mindestens 190.000 € entstanden, die sie von der beklagten Netzbetreiberin ersetzt verlangt.
Wie bereits erstinstanzlich das Landgericht Arnsberg1 gab nun auch das Oberlandesgericht Hamm der Klägerin Recht:
Dem Grunde nach sei die Schadensersatzklage der Betreiberin der Windkraftanlage berechtigt, so das Oberlandesgericht. Mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz habe die Netzbetreiberin gegen die aus § 5 Abs. 1 EEG bestehende Anschlusspflicht verstoßen. Danach seien Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an „ihr“ Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Etwas anderes gelte nur, wenn ein „anderes“ Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise. Soweit die möglichen Anschlussstellen – wie hier der Fall – in demselben Netz liegen komme es auf die gesamtwirtschaftliche Betrachtung nicht an, urteilte das Oberlandesgericht Hamm nach Auslegung der neugefassten Vorschrift aus.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Mai 2011 – I-21 U 94/10
- LG Arnsberg, Urteil vom 06.05.2010 – 4 O 434/09[↩]