Wegen des aus Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Verteidigungsauftrags begründet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB eine Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Funktionsbeeinträchtigung von Radaranlagen der Bundeswehr. Eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt zunächst eine nachteilige Beeinflussung ihrer Funktion voraus. Als naturwissenschaftlich-technische Frage unterliegt dies voller gerichtlicher Kontrolle. Die Darlegungslast liegt bei der Bundesrepublik Deuschland.
Eine Beeinflussung ist eine Störung, wenn die Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt wird. Der Bundesrepublik kommt ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Einschränkungen aus militärischer Sicht noch hinzunehmen sind.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10











