Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge – und ihre Anfechtung in der Arbeitgeberinsolvenz

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar1.

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge – und ihre Anfechtung in der Arbeitgeberinsolvenz

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden2. § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2011 – IX ZR 118/10

  1. Bestätigung von BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung[]
  2. BGH, Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13[]
  3. BGH, Urteil vom 30.09.2010 – IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209[]
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