Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung – als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem „lt. Fzg.-Brief“ mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar.

Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung – als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

Dass das verkaufte Fahrzeug zwischen seiner Herstellung und seiner Erstzulassung 19 ½ Monate stand, stellt keinen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

In der verbindlichen Bestellung ist vorliegend lediglich das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs, der 18.02.2010, angegeben. Unstreitig wurde das Fahrzeug am 01.07.2008 hergestellt. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen sind zwischen den Parteien keine weiteren Absprachen über das Alter des Fahrzeugs getroffen worden.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB kann zwar auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen1.

Nach der Rechtsprechung des BGH beinhaltet der Verkauf eines Fahrzeugs als „fabrikneu“ oder als „Jahreswagen“ die vereinbarte Beschaffenheit, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht länger als zwölf Monate gestanden hat2.

Diese starre Grenze kann auf einen Gebrauchtwagenkauf nicht übertragen werden. Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Mangel begründet, ist jeweils im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln3.

Die zu einer mangelbegründenden Standzeit bei Gebrauchtfahrzeugen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verallgemeinern4.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Lagerdauer eines Fahrzeugs nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung5. Da jedes Fahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit Verlassen des Werkes einsetzt, verschlechtert sich grundsätzlich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf6. Daran ändert sich denklogisch auch nichts, wenn es sich im Einzelfall nicht um einen als Neu- oder Jahreswagen verkauften Pkw handelt. Die Frage, ob der beschriebene Vorgang auch dann eine Bedeutung für den Käufer haben kann oder mit einer als üblich erwarteten Beschaffenheit verknüpft ist, ist davon zu trennen. Die abstrakt-technische Ausgangsüberlegung wird nicht tangiert. Diese tritt aber umso mehr in den Hintergrund, je länger ein Fahrzeug, das vor Erstzulassung gestanden hat, nach Erstzulassung benutzt wird. Nicht nur – hier nicht geltend gemachte – tatsächliche Standschäden, sondern erst Recht auch dahinter zurückbleibende Veränderungen werden von üblicher wie tatsächlicher Gebrauchsabnutzung überlagert.

Eine Standzeit von über zwölf Monaten stellt bei einem vom Kraftfahrzeughändler als „Jahreswagen“ verkauften Gebrauchtwagen gerade deshalb einen Sachmangel dar, weil es dem Käufer bei einem solchen Kauf ersichtlich darauf ankommt, einen „jungen“ Gebrauchtwagen zu erwerben, der sich von einem Neuwagen lediglich durch seine einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet7. Dementsprechend – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – würde es den schutzwürdigen Interessen des Käufers zuwiderlaufen, „die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf“8.

Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig:

Für den Käufer eines Kraftfahrzeuges ist in der Regel zwar nicht (nur) das Datum der Erstzulassung, sondern auch das Alter von Interesse9. Bei Gebrauchtwagenkäufen ist aber regelmäßig für Kaufentscheidungen das Fahrzeuggesamtalter nur ein Kriterium mittlerer Bedeutung10.

Die nicht wesentliche Abweichung des Herstellungsdatums vom Erstzulassungsdatum kann eine vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellen. Die Voraussetzungen liegen dafür hier jedoch nicht vor.

Zwar kann der Käufer eines Kraftfahrzeuges mangels näherer Angaben nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Ein Käufer auch eines Gebrauchtwagens darf aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt. Wenn die Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, so kann im Einzelfall darin die konkludente Vereinbarung liegen, dass das Datum der Herstellung jedenfalls davon nicht mehrere Jahre bzw. nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht11. Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist aber nicht anzunehmen, wenn es sich bei der Erstzulassungsangabe um eine bloße Wissenserklärung handelt und ein Bindungswille, für eine Beschaffenheit einzustehen, erkennbar fehlt.

Im vorliegenden Fall steht einem Bindungswillen, für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums und für eine Beschaffenheit der vorgenannten Art bzgl. des Herstellungszeitpunkts einzustehen, entgegen, dass die Aufnahme des Erstzulassungsdatums in den Vertrag mit der Einschränkung „lt. Fahrzeugbrief“ erfolgt ist. Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist daher fernliegend12.

Es ist auch nicht von einem Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB wegen der Abweichung von der üblichen Beschaffenheit auszugehen.

Im Inland produzierte Pkw (hier: Audi A4 Avant 2,0 TDI), die (wie hier) nicht in den Export gehen, werden zwar überwiegend innerhalb von 12 Monaten nach der Produktion zum öffentlichen Verkehr (erst-)zugelassen13. Das ist der normale Lauf der Dinge, wie er auch sich in der „Zwölfmonatsrechtsprechung“ des BGH für Neu- und Jahreswagen sowie im Einzelfall für Vorführwagen niedergeschlagen hat14. Das bedarf als Bestandteil der allgemeinen Lebenserfahrung nicht des Beweises durch Sachverständigengutachten. Der Umstand für sich allein rechtfertigt es aber nicht, die „Zwölfmonatsrechtsprechung“ auf jeden Gebrauchtwagenkauf anzuwenden, weil er für die Erwartungen an die übliche Beschaffenheit von Gebrauchtwagen nicht allein prägend ist.

Der Käufer hat von der Verkäufer, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen erworben, der zuvor nur auf die den Vertrag vermittelnde Autohaus H. GmbH zugelassen war. Die vorangegangene Zulassung auf nur einen Halter besagt über das Gesamtalter eines Fahrzeugs ab seiner Herstellung jedoch nichts.

Einziger Anhaltspunkt des Käufers für das Alter des Fahrzeugs war das in der verbindlichen Bestellung „lt. Fahrzeugbrief“ angegebene – und unstreitig zutreffende – Datum der Erstzulassung, welche im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 2 Jahre und 4 Monate zurücklag. Bei dem verkauften Fahrzeug handelte es sich damit schon nicht mehr um ein relativ junges Gebrauchtfahrzeug, selbst wenn das Fahrzeug unmittelbar nach Herstellung erstzugelassen worden wäre.

Eine Orientierung bei der Einstufung bietet die für die Abschreibung von Anlagegütern für Pkw (inkl. Pkw-Kombi) geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren15. Von diesem gewöhnlichen Zeitraum wären unter Zugrundelegung von 2 Jahren und 4 Monaten schon mehr als ein Drittel verstrichen gewesen (39%).

Die bekannte Zulassungsdauer bis zum streitgegenständlichen Kaufzeitpunkt betrug deutlich über ein Jahr, so dass weder die Jahreswagenentscheidung des Bundesgerichtshofs16 noch die im Einzelfall ergangene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf17 und des OLG Celle18 mangels Vergleichbarkeit herangezogen werden kann19. Denn alle genannten Entscheidungen stellen gerade auf die im Einzelfall entsprechend erwartbare „Jugend“ des Pkw ab, der BGH wegen der Bezeichnung als „Jahreswagen“20, das OLG Düsseldorf wegen der dort geringen Laufleistung von 10 km und der Zeit seit Erstzulassung von nur zwei Monaten21, das OLG Celle wegen der ebenfalls nur geringen Laufleistung von 10 km sowie wegen der Bezeichnung als „Vorführwagen“22. Arglist23 bzw. eine unzutreffende Modelljahrbeschaffenheitsvereinbarung24 liegen hier nicht vor.

Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits mit 38.616 km eine Laufleistung auf, die ihrerseits eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs indiziert und daher im Vergleich zu einer etwaigen Standzeit, die sich ja nicht mehr verändern konnte, zunehmend an Bedeutung gewonnen hat.

Der Umstand, dass der Pkw ausweislich der Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag als „Euromobilfahrzeug genutzt“, d. h. als Mietwagen bei dem Mietwagenunternehmen Euromobil Autovermietung GmbH im Einsatz gewesen ist, spricht ebenfalls dagegen, dass der Käufer eine bestimmte „Standzeitnichtüberschreitung“ zwischen Herstellung und Erstzulassung und damit ein bestimmtes Höchstalter als üblich erwarten durfte.

Für Mietwagenunternehmen ist erkennbar weniger das Alter eines Wagens seit Herstellung, sondern vorrangig von Bedeutung, dass es noch nicht erstzugelassen ist. Die insbesondere für den das Kraftfahrzeug gewerblich nutzenden Autovermieter erhebliche Frage des Reparaturkostenunterhalts als Amortisationsfaktor hängt maßgeblich auch von der Dauer der Herstellergarantie ab. Deren Beginn knüpft an das Erstzulassungsdatum, nicht an das Datum der Herstellung an25. Da beim Wiederverkauf mit weitgehender Verbreitung die Mietwagennutzug abgefragt wird, welche sodann wahrheitsgemäß anzugeben ist und die im Markt regelmäßig zu erheblichen Wertreduzierung führt26, fällt demgegenüber eine vor Erstzulassung seit Herstellung nicht besonders deutlich über ein Jahr hinausgehende Standzeit vergleichsweise so wenig ins Gewicht, dass ein Mietwagenzweitkäufer nicht damit rechnen kann, das Mietwagenunternehmen lege als Ersterwerber besonderen Wert darauf, dass ihre Fahrzeuge vor Erstzulassung und Erstbenutzung nicht deutlich als über ein Jahr alt sind. Ein Mietwagenunternehmen wird ohnehin erkennbar weniger Bedenken haben, zur Vergrößerung seiner Rentabilität günstig noch nie zugelassen gewesene „Haldenfahrzeuge“ einzukaufen.

In der Gesamtbetrachtung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer als übliche Beschaffenheit annehmen durfte, dass bei dem von ihm erworbenen Gebrauchtwagen zwischen Herstellung und Erstzulassung weniger als 19 ½ Monate vergangen sind.

Ob es der Verkäufer als Kraftfahrzeughändlerin eher als dem Käufer möglich gewesen wäre, das tatsächliche Alter des Fahrzeugs festzustellen, hat auf die vorgenannten Umstände keinen Einfluss und damit für die Frage der üblichen Beschaffenheit der konkreten Kaufsache keine Bedeutung.

Ein annähernd vergleichbarer Sachverhalt liegt dem Beschluss des KG vom 13.01.201127 zugrunde, in dem das Gericht bei einer 14 ½-monatigen Standzeit vor Erstzulassung bei Erwerb als Gebrauchtwagen nach 3 Jahren und 5 Monaten Nutzung nach Erstzulassung mit einer Laufleistung von 35.240 km einen Sachmangel verneint hat28. Dass vorliegend die Standzeit 5 Monate länger, die Zeit seit Erstzulassung 11 Monate kürzer ist, ändert nichts an den oben genannten entscheidenden Kriterien, die den Rahmen dafür ergeben, was der Käufer eines über zwei Jahre – zudem als Mietwagen – seit Erstzulassung im Gebrauch befindlichen Pkw an maximaler Standzeit vor Erstzulassung erwarten kann, wenn – wie hier – keine Standschäden vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Es stellt ferner keinen Sachmangel dar, dass das Fahrzeug nicht aus dem Modelljahr 2010 stammt.

Unstreitig wurde zwischen den Parteien über die Modellreihe keine ausdrückliche Absprache getroffen.

Ein Mangel käme daher nur in Betracht, wenn sich aus dem Kaufvertrag konkludent eine vereinbarte Beschaffenheit dahingehend ergebe, dass das Fahrzeug dem Modelljahrgang 2010 angehört (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) oder das Fahrzeug dadurch, dass es im Aussehen dem bis Sommer 2009 produzierten Modell des Audi A4 (B8) entsprochen hat, nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Um einen Sachmangel annehmen zu können, müsste in der Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag zugleich die Erklärung enthalten sein, das gebrauchte Fahrzeug habe zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung dem damals aktuellen Modell entsprochen. Ein derart weitgehender Erklärungswert ist der Angabe des Erstzulassungsdatums jedoch nicht zu entnehmen.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Neuwagen nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden, wenn das betreffende Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird29. Ob dies auch im Fall eines Modellwechsels vor Erstzulassung beim Verkauf eines Jahreswagens gilt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen30; entsprechend zu Gebrauchtwagen gibt es insoweit ersichtlich keine höchstrichterlichen Entscheidungen.

Eine Übertragung der höchstrichterlichen Grundsätze, die für Neuwagen und für zwischen ihrer Herstellung und Erstzulassung etwa eingetretene Modellwechsel gelten, auf den Gebrauchtwagenkauf kommen nicht in Betracht.

Im Gegensatz zu einem Käufer eines Neuwagens kommt es dem Käufer eines Gebrauchtwagens regelmäßig nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Modellreihe oder zum einem bestimmten Modelljahr an. Der im Vergleich zu einem Jahreswagen deutlich erhöhte Preis eines Neuwagens wird von den Käufern unter anderem aufgrund der Aktualität des Modells gezahlt, wohingegen bei einem Gebrauchtwagenkauf andere Faktoren wie Alter, Laufleistung und Zustand im Vordergrund stehen. Sofern es einem Gebrauchtwagenkäufer ausdrücklich auf eine bestimmte Modellreihe ankommt, müsste er dies gegenüber dem Verkäufer zum Ausdruck bringen und entsprechende Nachfragen stellen.

Unabhängig davon erfolgte das eigentliche „Facelift“ des streitgegenständlichen Pkw-Typs Audi A4, Modell B8, erst im November 2011 begonnenen Modelljahr 2012, welches der Käufer bei einem Audi A4 Avant mit der Erstzulassung vom 18.02.2010 ohnehin nicht erwarten durfte. Ein echter Modellwechsel vom streitgegenständlichen Model Audi A4, Modell B8, Bauzeit 2007-2015, zum Audi A4, Modell B9, Bauzeit ab 2015, ist überdies nicht für vor Mitte bzw. Herbst 2015 angekündigt.

Wiederum unabhängig davon macht der Käufer im Berufungsverfahren auch nicht mehr einen wirklichen Modellwechsel oder ein „Facelift“ geltend. Vielmehr ist in der Berufungserwiderung nur noch von „zumindest optischer Veränderung des Erscheinungsbildes zur Modellvariante 2010“ ab Sommer 2009 die Rede, die für einen „Fachmann“ erkennbar seien. Unterstellt man das als zutreffend, so hätte, würde die „Zwölfmonatsrechtsprechung“ Anwendung finden, der Käufer ohnehin nicht erwarten können und dürfen, dass das von ihm erworbene und im Februar 2010 erstzugelassene Fahrzeug nicht geringfügig anders aussieht als solche Audi A4 (B8), die im Februar 2010 hergestellt wurden. Er hätte auch in diesem Fall damit rechnen müssen, ein Fahrzeug erworben zu haben, das bis zu 12 Monate zuvor hergestellt wurde und daher die „zumindest optischen“, für einen „Fachmann“ wahrnehmbaren „Veränderungen“ im Sommer 2009 noch nicht erfahren haben musste.

Es sind auch keine zureichenden Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Verkäufer ersichtlich. Nach dem Vorstehenden musste die Verkäufer nicht ungefragt auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Erstzulassung hinweisen, auch nicht auf etwaige „optische Veränderungen“.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 23. Juli 2015 – 9 U 2/1531

  1. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Aufl.2015, § 434, Rn. 17[]
  2. BGH, Urteil v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, zu § 459 BGB a.F., keine „Fabrikneuheit“ bei einer Standzeit von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages; BGH, Urteil v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, vereinbarte Beschaffenheit, dass beim Verkauf als „Jahreswagen“ zwischen der Herstellung und der Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate liegen[]
  3. vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 – 1 U 10/04[]
  4. Gewährleistungsanspruch bejaht: OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 – 1 U 231/07: Herstellung 31 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 2 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Käufer, Sachmangel bejaht; OLG Celle, Urteil v. 13.07.2006 – 11 U 254/05: Herstellung 23 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 9 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Käufer als „Vorführwagen“, Sachmangel bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 – 1 U 10/04: Herstellung 5 ½ Jahre vor Erstzulassung, dort indes arglistiges Verschwiegen; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 – 6 U 155/05: Herstellung 2 ½ Jahre vor Erstzulassung, wobei im konkreten Fall eine arglistige Täuschung bejaht und die Mangelhaftigkeit nicht explizit angesprochen worden ist; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04: Herstellung 13 Monate vor Erstzulassung, 600 km Laufleistung und 11 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf, dort aber unzutreffendes Modelljahr als Beschaffenheit vereinbart; Gewährleistungsanspruch und Sachmangel verneint: OLG Schleswig, Urteil v. 25.11.2008 – 3 U 39/07: Herstellung 14 Monate vor Erstzulassung, Erstveräußerung als „Lagerfahrzeugmodell“; OLG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2005 – 2 U 128/04: Herstellung 27 Monate vor Erstzulassung, Verkauf als „Lagerfahrzeug“; KG Berlin, Beschluss v. 13.01.2011 – 8 U 97/10: Herstellung 14 ½ Monate vor Erstzulassung, Laufleistung 35.240 km bei Kauf durch dortigen Käufer[]
  5. BGH, Urteil v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, Rn. 12[]
  6. BGH, a.a.O.[]
  7. BGH, Urteil v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, Rn. 11[]
  8. BGH a.a.O.[]
  9. vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 – 6 U 155/05, Rn. 3, dort zwar „Vorführwagen“, was aber für die genannte allgemeine Überlegung keine Rolle spielte[]
  10. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2602[]
  11. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, Rn. 23, 25[]
  12. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 – 1 U 231/07, Rn. 25; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2636[]
  13. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27[]
  14. vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 160; 2006, 2694; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2604 mwNw[]
  15. Afa-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen, Ziffer 4.2.1.[]
  16. BGH, Urteil vom 7.06.2006 – VIII ZR 180/05[]
  17. OLG Düsseldorf, a.a.O.[]
  18. OLG Celle, a.a.O.[]
  19. vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2647 und Fn. 249[]
  20. BGH, a.a.O. Rn. 11[]
  21. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 29[]
  22. OLG Celle, a.a.O., Rn. 16[]
  23. vgl. o. OLG Karlsruhe und OLG Oldenburg a.a.O.[]
  24. vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn.19[]
  25. vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 2614[]
  26. vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3186-3190[]
  27. KG, Beschluss vom 13.01.2011 – 8 U 97/10[]
  28. KG, Beschluss vom 13.01.2011 – 8 U 97/10, Rn. 7[]
  29. BGH, Urteil v. 16.07.2003 – VIII ZR 243/02; Urteil v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02[]
  30. BGH, Urteil v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, Rn. 10[]
  31. nicht rkr., Revision beim BGH – VIII ZR 191/15[]