Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 23 EGGVG wegen Anfechtung der Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG beträgt nach dem allgemeinen Geschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG regelmäßig 5.000 €.
Nach Wegfall von § 30 Abs. 1 EGGVG a.F. mit Wirkung vom 01.08.2013 durch das 2. KostRMoG v. 23.07.20131 folgt die Kostengrundentscheidung nun aus § 1 Abs. 2 Nr.19, § 22 GNotKG, i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG2.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000 € anzusetzen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. August 2013 – 2 VAs 10/13











