Es ist auch dann von einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule auszugehen für die Berechnung des Zuschusses, wenn nur ein geringer Teil des Studiums sowie das Examen an dieser Hochschule absolviert wurden und die Examensreife durch Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen durch diese Hochschule erreicht worden ist.

Auch der Subventionsanspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG ist maßgeblich vom Gebot der Gleichbehandlung geprägt. Entscheidend ist insoweit allein die Verwaltungspraxis.
Im hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall richtet sich die Bewilligung des Zuschusses für die Tätigkeit von Frau K. als Lehrerin an der vom Kläger betriebenen Sonderschule für Geistigbehinderte nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die „Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes“ (ERL) vom 25.09.2003 (K.u.U. 2004 S. 7 bis 16) sowie die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT, auf die Nr. 3.8.1 ERL verweist.
Abschnitt 3.3 ERL betrifft Lehrkräfte an Sonderschulen. Nach Nr. 3.3.10 ERL sind „sonstige Lehrkräfte an Sonderschulen“, solche Lehrkräfte, die weder „Technische Lehrkräfte“ (Nr. 3.3.7 ERL) noch „sonstige Lehrkräfte“ ohne Ausbildung als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder als Erzieher/Erzieherin o.ä. sind. Diese Lehrkräfte werden „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen (Nr. 3.2.1 bis 3.2.11) eingruppiert“. Nr. 3.2.1 ERL erfasst „Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Realschullehrerinnen/Realschullehrern die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.“ Geringere Qualifikationen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule werden in Nr. 3.2.2 ERL und Nr. 3.2.3 ERL genannt.
Nach Nr. 3.8.1 ERL, einer ergänzenden Bestimmung zu den Nummern 3 bis 3.7.5 ERL, gilt „für die Auslegung der Begriffe ‚abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule‘ bzw. ‚Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlussexamen‘ (die) Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Diese Protokollnotiz lautet:
- „Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. … Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (…) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.“
Diese Bestimmungen sind auf die Ausbildung von Frau K. mit der Folge anzuwenden, dass ihr jedenfalls mit Erlangen des Diploms der Freien Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik – eine höhere Qualifikation zuzurechnen ist, als sie im angegriffenen Bescheid vom 29.02.2008 enthalten ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus ihrer Ausbildung zur „Lehrerin an heilpädagogischen Schulen und Förderklassen an Waldorfschulen“ an der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik in Mannheim (a), jedoch genügt ihr am 08.06.2007 an der Freien Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik – erworbenes Diplom den entsprechenden Anforderungen.
Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik in Mannheim nicht um eine „anerkannte Hochschule“ im Sinne der in Nr. 3.8.1 genannten Protokollnotiz handelt. Da, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine solche Anerkennung sowohl zum Zeitpunkt des Studiums von Frau K. als insbesondere bereits zu der Zeit möglich gewesen wäre, als diese Bildungseinrichtung ihre Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Anerkennungserfordernis als Voraussetzung für eine entsprechende tarifliche Eingruppierung ihrer Absolventen unverzichtbar. Weder die tatsächliche fünfjährige Dauer der Ausbildung von Frau K. noch ihre vom Beklagten anerkannte Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG können daher zu einer tariflichen Eingruppierung der Klägerin entsprechend Nr. 3.2.1 ERL führen.
Dagegen ist das am 08.06.2007 an der Freien Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik – erworbene Diplom hinreichender Beleg dafür, dass die Ausbildung von Frau K. den Anforderungen der Nr. 3.2.1 ERL genügt. Sie hat dieses Diplom an einer vom Land Baden-Württemberg 1999 anerkannten Hochschule erworben. In diesem Jahr wurden die dortige grundständige Ausbildung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen sowie die Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge vom Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg anerkannt. Voraussetzung für den Erwerb dieses Diploms ist zum einen die allgemeine Hochschulreife. Diese hat Frau K. am 19.06.1998 erworben. Zum anderen ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass Frau K. ihre in Mannheim erbrachten Studienleistungen „auf die Regelstudienzeit von acht Semestern“ angerechnet wurden. Das bedeutet, dass für diesen Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben ist. Die Anrechnung beruht, wie sich aus den Unterlagen gleichfalls ergibt und woran zu zweifeln kein Anlass besteht, auf der Anwendung der – damals – geltenden Studien- und Prüfungsordnung der Freien Hochschule Stuttgart. Damit sind die in der Protokollnotiz zu Nr. 3.2.1 ERL genannten Voraussetzungen an eine wissenschaftliche Hochschulausbildung ihrem Wortlaut nach erfüllt.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist darüber hinaus nicht zu verlangen, dass nicht nur die Abschlussprüfung an einer anerkannten wissenschaftlichen Hochschule abgelegt sondern auch während mehr als sechs Semestern an einer anerkannten wissenschaftlichen Hochschule studiert wurde. Der hierfür herangezogenen Protokollnotiz lässt sich allein entnehmen, dass überhaupt ein Studium, für das im Regelfall mehr als sechs Semester vorgesehen sind, absolviert wurde. Darüber hinaus ist allenfalls zu fordern, dass dieses Studium dem an einer anerkannten Hochschule gleichwertig ist. Dies entspricht auch der Aussage des Beklagten im angegriffenen Bescheid, wonach es entscheidend sei, ob die Hochschule, an der eine Person studiert habe, zum Zeitpunkt des Examens „den Status einer wissenschaftlichen Hochschule hatte“, also nach Landesrecht anerkannt war. Denn mit einer Anerkennung kurz vor Prüfungstermin, also gegen Ende der Studienzeit, kann – bezogen auf dieses konkrete Studium – nichts anderes anerkannt werden als seine Gleichwertigkeit mit dem an einer anerkannten Hochschule. Diese Gleichwertigkeit wurde dem Studium von Frau K. in Mannheim durch die – anerkannte – Freie Hochschule Stuttgart bescheinigt. Dies genügt den Anforderungen an ein „abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen“ im Sinne der Nr. 3.2.1 ERL. Mit der Anrechnung erbrachter Studienleistungen auf ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern ist Frau K. so zu behandeln, als ob sie dieses Studium an der Freien Hochschule Stuttgart absolviert hätte.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dieser Anrechnung um eine reine, fachlich nicht gerechtfertigte Gefälligkeit gehandelt habe, der daher keine Bedeutung zukomme. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass wegen der angegebenen engen Kooperation der beiden Freien Hochschulen in Stuttgart und Mannheim die Inhalte des Mannheimer Studiengangs in Stuttgart genau bekannt sind und daher die Anerkennung in Mannheim erbrachter Studienleistungen durch die Freie Hochschule Stuttgart sachlich begründet ist. Diese Einschätzung ist auch nicht dadurch zu relativieren, dass der Diplomandenkurs eingerichtet wurde, „um die Teilnahme an der Abschlussprüfung des grundständigen Studiums auch für Menschen zu ermöglichen, die nicht oder nicht unmittelbar zuvor an der Freien Hochschule Stuttgart studiert haben“. Denn daraus kann nicht auf reduzierte Anforderungen an das Bestehen der Prüfung im Vergleich zu einem „regulären Abschluss“ an dieser Hochschule geschlossen werden. Für die Gleichwertigkeit des Studiums von Frau K. im Verhältnis zum Studium an der Freien Hochschule Stuttgart spricht weiter die Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 01.06.2006, wonach aus dessen Sicht „keine Bedenken bestehen, wenn Absolventen der o.g. Einrichtung (nämlich der „Hochschule für Anthroposophische Pädagogik in Mannheim“), die an der Freien Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik eine Ergänzungsprüfung ablegen, in tariflicher Hinsicht so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte Ausbildung an der Freien Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik durchlaufen hätten“.
Es handelt sich bei der Diplomierung von Frau K. durch die Freie Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik entgegen der Annahme des Klägers nicht um eine „Externenprüfung“ nach § 33 LHG, denn Frau K. nahm am Diplomstudiengang dieser Hochschule als regulär immatrikulierte Studierende teil. Die Zulassung und Absolvierung einer solchen Prüfung könnte, anders als die Anerkennung erbrachter Studienleistungen durch die Hochschule selbst, auch dem Erfordernis eines mindestens sechssemestrigen Studiums nicht genügen.
Auch die Feststellung des Wissenschaftsrats in seiner Stellungnahme vom 28.01.2011, wonach „die FHM (Freie Hochschule Mannheim i.Gr.) den wissenschaftlichen Maßstäben einer Hochschule derzeit nicht entspricht“, führt nicht zur Verneinung der Gleichwertigkeit des von Frau K. absolvierten Studiums in Mannheim mit dem Angebot der Freien Hochschule Stuttgart. Zum einen war das Studium in der Zeit von 1999 bis 2004 nicht Gegenstand der Untersuchung des Wissenschaftsrats, der sich allein mit der aktuellen Situation und den aktuell angebotenen Bachelor- und Masterstudiengängen beschäftigte. Zum anderen ist der Schwerpunkt der Kritik des Wissenschaftsrates darin zu sehen, dass das – aktuelle – Angebot der FHM zu einseitig sei, Gefahr laufe, „eine spezifische, weltanschaulich geprägte Pädagogik im Sinne einer außerwissenschaftlichen Erziehungslehre zur Grundlage einer Hochschuleinrichtung zu machen“, was sich darin zeige, dass die Bestände der Bibliothek „vorwiegend aus dem Bereich der Anthroposophie und der Waldorfpädagogik stammen“ und damit „nicht den Anforderungen eines zeitgemäßen pädagogischen Hochschulstudiums“ entsprächen. Eine mangelnde „Vielfalt pädagogischer Ansätze“ dürfte jedoch für die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung in Mannheim im Vergleich zu der an der anerkannten Freien Hochschule in Stuttgart nicht von wesentlicher Bedeutung sein, handelt es sich doch bei beiden Einrichtungen um dezidiert anthroposophischen Grundsätzen verpflichtete Ausbildungsstätten, deren „einseitige“ Ausrichtung offenbar kein Hindernis für die Anerkennung der Freien Hochschule Stuttgart gewesen ist. Auch nach dem die staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft normierenden § 70 LHG ist Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze keine Anerkennungsvoraussetzung. Dies dürfte im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit auch weder von den dort ausdrücklich genannten kirchlichen Hochschulen noch von einer weltanschaulichen Hochschule anthroposophischer Prägung verlangt werden können.
Darüber hinaus ist die Klage auch für die Zeit vor der Diplomierung von Frau K. begründet. Dabei hat die Klage auch für diesen Zeitraum nicht deshalb Erfolg, weil im Interesse der grundgesetzlich geschützten Privatschulen von einem „materiellen Hochschulbegriff“ auszugehen wäre, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, in gleicher Weise gefördert zu werden wie dies in fünf anderen, zeitnahen Fällen im Bereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe geschehen ist. Daher ist die Klage in vollem Umfang erfolgreich.
Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt kein Anspruch von Privatschulträgern auf eine über den Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG hinausgehende Förderung. Dass die Ausbildung der Lehrkräfte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG der vergleichbarer Lehrkräfte an staatlichen Schulen „im Werte gleichkommen“ muss, zwingt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Bezahlung. Gefordert ist allein eine entsprechende, nicht eine identische Ausbildung. Hinzu kommt, dass die Anwendung der genannten Eingruppierungsregeln bei identischer Ausbildung auch zu identischer Bezahlung führt und selbst bei deutlich abweichendem Ausbildungsprofil – etwa dem auf anthroposophischer Grundlage – auf dem Weg der staatlichen Anerkennung eine Gleichwertigkeit auch der Bezahlung erreicht werden kann.
Jedoch ergibt sich der Anspruch des Klägers auf „Höhergruppierung“ von Frau K. bereits von Anfang ihrer Tätigkeit an daraus, dass es sich für ihn um einen Subventionsanspruch handelt, der sich nicht nur nach § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG richtet, sondern der auch und maßgeblich vom Gebot der Gleichbehandlung geprägt ist. Es steht dem Beklagten frei, sein Verwaltungshandeln leitende Vorschriften, zu denen auch die Einstufungsrichtlinien des Finanzministeriums gehören, großzügig auszulegen und Subventionsleistungen auch über den Wortlaut der entsprechenden Verwaltungsvorschrift hinaus zu gewähren. Solange er dies jedoch tut, muss er – bis zu einer Änderung der Verwaltungspraxis nicht nur im Einzelfall sondern auf Dauer – gleiche Sachverhalte dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechend auch gleich behandeln. Entscheidend ist insoweit allein die Verwaltungspraxis1. § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG steht dem nicht entgegen, denn die Berücksichtigung der dort genannten „Bestimmungen“ führt lediglich dazu, dass Zuschüsse für Lehrer an privaten Sonderschulen nicht höher sein dürfen als die Besoldung von Lehrern an staatlichen Sonderschulen. Mehr wird vom Kläger, bezogen auf Frau K., auch nicht gefordert. Zur konkreten Einstufung der Lehrkräfte bis hin zu dieser Grenze enthält die Norm keine verbindlichen Vorgaben.
Nach dem Vortrag des Klägers sind zeitnah vor der Einstellung von Frau K. durch ihn im Bereich der Stadt Mannheim fünf Lehrkräfte, die gleichfalls eine fünfjährige Ausbildung an der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik in Mannheim absolviert hatten, vom zuständigen Oberschulamt Karlsruhe in eine höhere, und zwar in die von ihm auch für Frau K. angestrebte Vergütungsgruppe eingestuft worden. Dies ist vom Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung bestritten oder substantiiert vorgetragen worden, dass sich seither die Verwaltungspraxis geändert habe und in anderen, jüngeren Fällen so nicht mehr entschieden worden sei. Daher ist im vorliegenden Verfahren von diesen fünf Fällen im Regierungsbezirk Karlsruhe einerseits und vom hier zu entscheidenden Fall im Regierungsbezirk Freiburg andererseits auszugehen. Eine Differenzierung nach Regierungsbezirken kommt nicht in Betracht, da insoweit die Zustände landesweit einheitlich zu sehen sind. Daher stellt sich der Fall von Frau K. nach allem, was dem Gericht bekannt geworden ist, als „Ausreißer“ dar, durch den der Gleichbehandlungsanspruch des Klägers verletzt worden ist.
Daraus folgt, dass auch im Hinblick auf seine Bezuschussung das Erfordernis einer wissenschaftlichen Anerkennung der Freien Hochschule in Mannheim bei der Einstufung der Tätigkeit von Frau K. nicht berücksichtigt werden darf. Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2011 – 9 S 2626/10
- BVerwG, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.08.2011 – 3 PKH 15/11[↩]