Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengebührenfrei, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein erlangter Diplomgrad genügt hierfür nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht.
Die Klägerin studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz ein Studium im Masterstudiengang Biomedizin auf. Die Universität forderte die Zahlung einer Semester-Studiengebühr in Höhe von 650,– €, weil lediglich ein Erststudium gebührenfrei sei. Die dagegen gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Erhebung einer Studiengebühr sei zulässig, so die Koblenzer OVG-Richter, weil der Masterstudiengang ein gebührenpflichtiges Zweitstudium darstelle. Mit dem Erwerb des Diplomgrades verfüge die Klägerin bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Bachelorabschluss, der das anschließende Masterstudium ausnahmsweise gebührenfrei mache. Zulässig sei es darüber hinaus, ausschließlich Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen. Darin komme eine Honorierung einer kostenbewussten Inanspruchnahme des Ausbildungsangebots des Landes durch den Studierenden zum Ausdruck.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2008 – 2 A 11200/07.OVG











