Arbeitszeiterfassung

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit

Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen erst bei Überschreiten von 40 Wochenstunden vorsieht, benachteiligt Teilzeitkräfte ohne sachliche Rechtfertigung und ist insoweit unwirksam. Die Zuschlagsschwelle ist entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Vollzeitarbeitszeit abzusenken;

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Kalender

Die zu lange verlängerte Begründungsfrist

Verlängert das Gericht die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist über das gesetzlich zulässige Maß hinaus, ist die Verlängerung insoweit unwirksam. Vertraut der Verfahrensbevollmächtigte auf den gerichtlich bestimmten Fristablauf und reicht die Begründung innerhalb dieser Frist ein, ist Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, wenn

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Krücken

Versetzung innerhalb eines Pflegeheims?

Der Wechsel einer Pflegekraft in einen anderen Wohnbereich derselben Einrichtung stellt nicht allein wegen anderer Bewohner, Kollegen oder Vorgesetzter eine zustimmungspflichtige Versetzung dar. Entscheidend ist, ob sich das Gesamtbild der Tätigkeit durch veränderte Aufgaben oder eine im Arbeitsalltag spürbar andere

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Bundesarbeitsgericht

Die während eines Beschlussverfahrens endende Amtszeit des Betriebsrats – und die fehlende Funktionsnachfolge

Endet die Amtszeit eines Betriebsrats während eines Beschlussverfahrens, verliert er seine Beteiligten- und damit seine Rechtsmittelbefugnis, sofern kein neu gewählter Betriebsrat als Funktionsnachfolger an seine Stelle tritt. Ein bereits zuvor gewählter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat wird jedenfalls dann nicht Funktionsnachfolger eines Filialbetriebsrats,

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Bundesarbeitsgericht

Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren – und die bloße Wiederholung der Berufungsbegründung

Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und muss erkennen lassen, welchen Rechtsfehler der Revisionsführer dem Berufungsgericht vorwirft. Die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder die weitgehend unveränderte Übernahme der Berufungsbegründung genügt diesen

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Kalender

Anschlussberufung – und ihre Frist

Ist die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich, ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist. Die Anschlussberufung muss jedoch fristgerecht eingelegt werden.

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Bundesarbeitsgericht

Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Die erstmalige Einbeziehung eines weiteren, vom bisherigen Klagebegehren unterscheidbaren Dokuments in den Sachantrag stellt eine Klageerweiterung dar, wenn sich dadurch Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt ändern. Eine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt

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Eurocent

Betriebsrentenanpassung – zu einem festen Stichtag

Wird das betriebliche Ruhegeld nach einer Betriebsvereinbarung jährlich zu einem festen Stichtag entsprechend der „Entwicklung der Gehaltstarife“ angepasst, sind nur Tarifsteigerungen zu berücksichtigen, die vor diesem Anpassungsstichtag bereits wirksam geworden sind. Eine am Anpassungsstichtag selbst eintretende Tariferhöhung führt daher grundsätzlich

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Bundesarbeitsgericht

Das arbeitsgerichtliche Teilurteil

Ein Teilurteil über eine Befristungskontrollklage ist unzulässig, wenn eine noch anhängige Widerklage materiell-rechtlich von der Wirksamkeit der Befristung abhängt und deshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist diese Gefahr im Revisionsverfahren jedoch entfallen, kann das Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Prozessökonomie

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Berlin, Rotes Rathaus

Eingruppierung eines als Fachleiter eingesetzten Gymnasiallehrers – und die vorläufige Haushaltsführung des Landes

Die Höhergruppierung tarifbeschäftigter Lehrkräfte richtet sich nach den beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes. Solange eine fiktive Beförderung wegen fehlender laufbahn- oder haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nicht möglich wäre, besteht auch kein Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe.

In dem aktuell vom

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