100 € – hilfsweise 50 €

Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt.

100 € – hilfsweise 50 €

Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein „Weniger“ zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist.

Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um „Weniger“, sondern um etwas „Anderes“ handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln1.

Danach umfasste der „Hauptantrag“ in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch die mit dem „Hilfsantrag“ verfolgten Beträge: Mit dem „Hauptantrag“ begehrt der Kläger Nachzahlungsansprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum 1.07.eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruhegeldbezugs – mit Ausnahme des Jahrs 2002 – ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Gegenstand des „Hilfsantrags“ sind demgegenüber nur Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12 2009, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des Ruhegelds und seiner jährlichen Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1.07.seit Rentenbeginn mit Ausnahme der Jahre 2002 und 2006 resultieren, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im Rahmen der Begründung seines „Hilfsantrags“ vorsorglich davon aus, dass eine Erhöhung seines Ruhegelds nicht nur zum 1.07.2002, sondern auch zum 1.07.2006 unterbleiben durfte. Damit ist das mit dem „Hilfsantrag“ verfolgte Begehren bereits vom „Hauptantrag“ umfasst.

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Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - und die Leiharbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 AZR 771/13

  1. vgl. BAG 22.06.2010 – 1 AZR 853/08, Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13[]