In der Betrieblichen Altersversorgung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – II ZR 240/07