Zulässigkeit eines Teilurteils zur Eingruppierung

Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht über die Eingruppierung des Arbeitnehmers und die sich daraus ergebende Lohnansprüche, so kann über die Eingruppierung vorab per Teilurteil entschieden werden.

Zulässigkeit eines Teilurteils zur Eingruppierung

Der Erlass eines Teilurteils ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung1 und Literatur2 setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann3. Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht4. Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, ist ein Teilurteil unzulässig.

Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des Teilurteils – dieser bindet das Gericht nach § 318 ZPO ohnehin – noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen im Teilurteil, die für den weiteren Teil des Rechtsstreits von Bedeutung sind oder sein können. An die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen in einem abgetrennten Teil des Zivilprozesses ist ein Gericht nicht gebunden; es kann sie im weiteren Verfahren auch abweichend beantworten5.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweist sich das Teilurteil über die Eingruppierung nicht als unzulässig.

Der Tenor des Teilurteils ist nach § 318 ZPO im weiteren Rechtsstreit verbindlich zugrunde zu legen. Soweit der Hauptantrag zu 1) auf Zahlung gerichtet ist, entfaltet die getroffene Feststellung Bindungswirkung dahin gehend, dass einem etwaigen Restvergütungsanspruch des Klägers jedenfalls nicht die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau zugrunde gelegt werden kann. Das hat zwar unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über den Zahlungsantrag. Dies betrifft aber nicht das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil, da es hier nicht um ein Begründungselement des Teilurteils geht, sondern um den Tenor selbst.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2013 – 4 AZR 361/11

  1. zB BAG 23.03.2005 – 4 AZR 243/04 – mwN, BAGE 114, 194; BGH 11.05.2011 – VIII ZR 42/10 – mwN, BGHZ 189, 356[]
  2. zB Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 301 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 301 Rn. 14 ff.; Musielak FS Lüke S. 561, 568 ff.[]
  3. BGH 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, Rn. 14, BGHZ 189, 356[]
  4. BGH 27.10.1999 – VIII ZR 184/98[]
  5. BAG 23.03.2005 – 4 AZR 243/04, BAGE 114, 194; BGH 28.11.2003 – V ZR 123/03 – BGHZ 157, 133[]