Abbruch der Betriebsratswahl – per einstweiliger Verfügung?

Die bereits begonnene Betriebsratswahl bei dem Fahrradlieferdienst „Gorillas“ kann fortgesetzt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Abbruch der Betriebsratswahl – per einstweiliger Verfügung?

Die Arbeitgeberin hatte den Abbruch der Betriebsratswahl verlangt, weil nach ihrer Auffassung der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und erhebliche Mängel im Wahlverfahren vorlägen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Berlin hat diesen Antrag zurückgewiesen1. Ein Abbruch der Wahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, befand das Arbeitsgericht, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden. Andernfalls sei nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern in einem möglichen Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam sei. Dies auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten. Aufgrund der hier von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere habe die Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nicht hinreichend vorgetragen. Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben habe, sei dann im Anfechtungsverfahren zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, die von diesem nun ebenfalls zurückgewiesen wurde:

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Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, bestätigte nun das Landesarbeitsgericht, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden.

In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vor.

Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2021 – 13 TaBVGa 1534/21

  1. ArbG Berlin, Beschluss vom 17. November 2021 – 3 BVGa 10332/21[]