Abgeltung von bereits verfallenen Urlaubsansprüchen

Dem Arbeitgeber steht es frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub zu gewähren, obwohl dieser bereits verfallen ist. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die die Abgeltung verfallenen Urlaubs vorsieht1.

Abgeltung von bereits verfallenen Urlaubsansprüchen

Eine Vereinbarung in diesem Sinne kommt durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Erklärungen zustande, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet sind. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt, ist durch Auslegung, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck zu berücksichtigen2.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall haben die Vorinstanzen die Erklärungen der Arbeitgeberin zum Umfang und Bestand der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin aus dem Jahr 2011 ohne revisiblen Rechtsfehler als bloße Wissenserklärungen und nicht als Willenserklärungen ausgelegt, die auf die Abänderung des Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG zugunsten der Arbeitnehmerin oder die Begründung oder Anerkennung von Urlaubsansprüchen gerichtet waren. Das Landesarbeitsgericht hat unter anderem angenommen, die Arbeitgeberin habe in den an die Arbeitnehmerin gerichteten Schreiben allenfalls den Umfang noch bestehender Urlaubsansprüche fehlerhaft angegeben. Die Erklärungen der Arbeitgeberin enthielten jedoch keine Anhaltspunkte, die auf deren Willen schließen ließen, sie wolle neue Urlaubsansprüche begründen, vertragliche Abreden ändern oder Urlaubsansprüche anerkennen. Die Arbeitnehmerin habe vor dem Hintergrund des fortdauernden Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung nicht davon ausgehen können, die Arbeitgeberin wolle ihr zusätzlich Urlaubsansprüche einräumen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Eine Erklärung, mit der der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag genehmigt, ist regelmäßig allein auf die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub und nur insoweit auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet. Die Angaben zu den „vorhandenen“ und „verbleibenden“ Urlaubstagen in einem vom Arbeitgeber zur Beantragung und Genehmigung von Urlaub verwendeten Formular haben regelmäßig allein eine Hinweis- und Dokumentationsfunktion. Selbst wenn mit diesen Angaben ein Urlaubskonto vergleichbar einem Arbeitszeitkonto geführt wird, kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses3.

Die Angaben im Formular Urlaubsantrag könnten allenfalls dafür sprechen, dass die Parteien bei dessen Unterzeichnung annahmen, Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin hätten noch in dem von ihr angegebenen Umfang bestanden und ein (hier:) im Eintrittsjahr der Arbeitnehmerin gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstandener Teilurlaub sei anteilig nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auf das laufende Jahr übertragen worden. Anhaltspunkte für eine Absicht der Parteien, die Rechtslage durch rechtsgeschäftliche Erklärungen zu ändern, ergeben sich hieraus nicht. Inwiefern sich aus der Unterzeichnung des Urlaubsantrags durch die Arbeitgeberin eine betriebliche Übung der Übertragung von Urlaub über den 31.03.des Folgejahres hinaus ableiten lassen soll, ist nicht ersichtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 579/16

  1. BAG 18.10.2011 – 9 AZR 303/10, Rn. 21[]
  2. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 881/16, Rn. 16; 14.12 2016 – 7 AZR 717/14, Rn. 17[]
  3. vgl. zum Arbeitszeitkonto BAG 23.09.2015 – 5 AZR 767/13, Rn. 23, BAGE 152, 315[]

Bildnachweis: