Ablösung eines Tarifvertrags durch eine andere Abmachung

Eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, die die Rechtsnormen eines nachwirkenden Tarifvertrag ersetzen soll, kann auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden. Die andere Abmachung muss allerdings von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern.

Ablösung eines Tarifvertrags durch eine andere Abmachung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2008 – 4 AZR 789/07