Abmahnung – und die unterbliebene Anhörung des Arbeitnehmers

Ohne kündigungsrechtliche Relevanz ist, ob den Abmahnungen eine Anhörung der Klägerin hätte vorausgehen müssen. Auch formell fehlerhafte Abmahnungen entfalten regelmäßig die erforderliche Warnfunktion1.

Abmahnung – und die unterbliebene Anhörung des Arbeitnehmers

Insofern kommt es allein auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung und darauf an, ob der Arbeitnehmer ihr den Hinweis entnehmen konnte, der Arbeitgeber erwäge für den Wiederholungsfall die Kündigung2.

  1. vgl. BAG 15.12 1994 – 2 AZR 251/94, zu II 3 c der Gründe; 21.05.1992 – 2 AZR 551/91, zu II 3 c der Gründe[]
  2. BAG 19.02.2009 – 2 AZR 603/07, Rn. 17[]
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