Ist im Arbeitsvertrag eines Fußballprofis festgehalten, auch an einem Training der 2. Mannschaft teilzunehmen, ist diese vertragliche Bestimmung rechtswirksam und für beide Vertragsparteien bindend. Der Spieler hat keinen Anspruch auf die Teilnahme am Training der Lizenzmannschaft.

So hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Fußballprofis von Hertha BSC entschieden, der nicht mit der 2. Mannschaft spielen und trainieren wollte. Hertha BSC hatte den Spieler Peer Kluge angewiesen, vorübergehend am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft teilzunehmen. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte Herr Kluge erreichen, wieder am Profitraining teilnehmen zu können.
In seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Berlin ausgeführt, dass sich der Spieler arbeitsvertraglich verpflichtet hatte, auch an einem Training der 2. Mannschaft teilzunehmen. Diese vertragliche Bestimmung sei rechtswirksam und für beide Vertragsparteien bindend. Daher ist der Antrag zurückgewiesen worden.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 38 Ga 2145/14