Abstimmung im Betriebsrat: „wer schweigt stimmt zu“

Eine aktive Zustimmung der Betriebsratsmitglieder zu einem zur Entscheidung gestellten Antrag ist zwar an Klarheit betreffend das Zustande- oder Nichtzustandekommen einer Mehrheit nicht zu überbieten. Hingegen sehen weder das Betriebsverfassungsrecht noch andere gesetzliche Regelungen die (offene) Abstimmung eines Antrags in der Gremiumssitzung vor.

Abstimmung im Betriebsrat: „wer schweigt stimmt zu“

Auch aus allgemeinen Grundsätzen ist eine bestimmte Vorgehensweise des Abstimmungsvorgangs bei Feststellung der Mehrheiten – sei es die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge, sei es die Art und Weise der Erklärung der Zustimmung zu einem Antrag – nicht herzuleiten.

Auszugehen ist nämlich zunächst davon, dass jedes im Gremium anwesende Betriebsratsmitglied als gewählter Vertreter der Belegschaft seine Stimme in eigener Verantwortung abzugeben hat. Er ist nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden1. Im Hinblick darauf ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Will ein Betriebsratsmitglied nicht teilnehmen, auch nicht in Form einer Stimmenthaltung, muss er seine Nichtteilnahme ausdrücklich in der Sitzung erklären2.

Im Zweifelsfall ist der Sitzungsleiter gehalten durch Nachfrage zu klären, ob Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme eines Betriebsratsmitglieds vorliegt. Lässt sich keine Klärung herbeiführen, ist von einer Stimmenthaltung auszugehen3. Danach kommt auch ein beredtes Schweigen bzw. schlüssiges Verhalten als Form der Zustimmung oder der Ablehnung eines Antrags in Betracht, so etwa dann, wenn der Sitzungsleiter zuerst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragt und zählt und dann die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsmitglieder andererseits ermittelt und dies auch verlautbart. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine besondere Formstrenge walten lassen wollen, hätte er dies positiv – sei es im Betriebsverfassungsgesetz, sei es in einem Nebengesetz zum Betriebsverfassungsgesetz – geregelt.

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Auch aus dem grundgesetzlich verankerten Demokratieprinzip (Art.20 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts Anderes. Es ist zwar richtig, dass sich die Annahme eines Antrags durch positive Akklamation/positives Handeln eindeutig feststellen lässt. Ein Ausschluss stillschweigenden Verhaltens läuft dem Demokratieprinzip jedoch jedenfalls nicht generell zuwider.

Vorliegend hat der Versammlungsleiter der Betriebsratssitzung gegenüber den anwesenden Betriebsratsmitgliedern nach der positiven Abstimmung und Feststellung der Nein-Stimmen und Enthaltungen zur „IG Metall-Liste“ nicht Halt gemacht. Vielmehr hat er gegenüber den im Sitzungssaal zu diesem Zeitpunkt anwesenden Betriebsratsmitgliedern verlautbart, dass die sich aus der Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder andererseits ergebenden Zahl von Betriebsratsmitgliedern, dem Antrag damit zugestimmt habe. Diese Zahl wurde auch im Protokoll der Betriebsratssitzung entsprechend der Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festgehalten. Auch das „Bienenhaus“-Argument der Antragsteller ist nicht geeignet, im konkreten Fall zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Vorliegend ist konkret im Sitzungsprotokoll und der Anwesenheitsliste festgehalten, welche konkreten Betriebsratsmitglieder und wieviel Betriebsratsmitglieder zu Beginn der Betriebsratssitzung im Sitzungssaal anwesend waren und welche konkreten – namentlich benannten – Betriebsratsmitglieder danach vor und nach welchen Beschlussfassungen den Sitzungssaal verlassen oder ihn (wieder) betreten haben. Deshalb ist vorliegend sichergestellt, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung klar war, ob der Betriebsrat überhaupt beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG war und wieviel Ja-Stimmen für die Feststellung der Mehrheit zur Annahme des zur Entscheidung gestellten Antrags gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlich waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen im Sitzungsprotokoll insoweit nicht korrekt sind, sind weder offensichtlich, noch von den Antragstellern konkret behauptet. Allein die größere Schwierigkeit der Feststellung von Mehrheitsverhältnissen oder die Gefahr, dass in einem konkreten Fall der Nachweis der Beschlussfassung durch die Mehrheit nicht möglich ist, genügen nicht, um die Möglichkeit der Stimmabgabe durch ein „beredtes Schweigen“ auszuschließen.

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Befristungskontrollklage - und das Feststellungsinteresse

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 12. März 2014 – 21 TaBV 6/13

  1. Fitting ua. 26. Aufl.2012 zu § 33 BetrVG Rn. 31[]
  2. Däubler/Kittner/Klebe-Wedde BetrVG 14. Aufl.2014 zu § 33 Rn. 6 mwN[]
  3. HaKo-Düwell BetrVG 4. Aufl.2014 zu § 33 Rn. 8[]