Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Im vergangenen Herbst hat die Bundesregierung eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung beschlossen, die u. a. auch eine Integration der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung vorsieht. Im Bundesrat1 ist dem nach Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt worden. Es steht nunmehr nur noch der -aufgrund der Änderungen des Bundesrates erforderliche – neuerliche Beschluss der Bundesregierung aus, damit die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden können.

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Ziel der Änderung der Arbeitsstättenverordnung ist die Anpassung an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen hinsichtlich Struktur und Inhalt. So soll der Arbeitgeber in einem Regelwerk alle für den Arbeitsschutz relevanten Vorschriften vereint vorfinden. Aus diesem Grund wird die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgenommen. Die BildscharbV, die „Verordnung über Sicherheit und gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“, ist seit dem 20. Dezember 1996 geltendes Recht und dient der Umsetzung der EG-Bildschirmarbeitsrichtlinie 90/270/EWG in nationales Recht. Mit dem In-Kraft-treten der neuen Änderungsverordnung wird künftig auch diese Richtlinie über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vollständig durch die Änderungsverordnung in nationales Recht umgesetzt und die BildscharbV aufgehoben.

Die geänderte ArbStättV ist dann auch wieder relevant für Telearbeitsplätze, was vom Bundesarbeitsministerium mit dem Wandel in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf begründet worden ist. Darüber hinaus beinhaltet die ArbStättV neue Richtlinien bezüglich räumlicher Bedingungen in Arbeitsstätten. Das betrifft neben dem Computerarbeitsplatz auch allgemein die Bewegungsflächen und Gestaltung des Arbeitsraumes. Aber auch die Beleuchtung und die Sichtverbindung nach außen sind u.a. in der geänderten ArbStättV ein Thema. Besonderen Unmut hat es bei den Arbeitgebern darüber gegeben, dass die Bildschirmarbeitsplätze nicht nur die richtige Arbeitshöhe, genügende Arbeitsfläche und keine unzureichenden Lichtverhältnisse haben müssen (denn das ist bereits geltendes Recht), sondern, dass die Einhaltung dieser Vorschriften nun an den Telearbeitsplätzen kontrolliert werden soll. D. h. der Arbeitgeber hat den Heimarbeitsplatz seiner Mitarbeiter auf die Einhaltung der Gesundheitsschutzmaßnahmen hin zu kontrollieren. Darüber hinaus geht den Arbeitgebern die Ausgestaltung der geänderten ArbStättV zu sehr ins Detail: So fragt man sich, ob eine Regelung über abschließbare Spinde für die Kleidung der Mitarbeiter unbedingt notwendig ist.

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Nun muss, wie gesagt, noch die Bundesregierung den Änderungsmaßgaben des Bundesrates zustimmen. Aufgrund der anhaltenden Diskussionen seitens der Arbeitgeber ist die für Februar geplante endgültige Beschlussfassung über die geänderte Arbeitsstättenverordnung bisher noch nicht erfolgt.

  1. BR-Drs. 509/14(B) vom 19.12.2014[]