Nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG BW1 unterliegt der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch die Dienststelle der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Dies bedeutet, dass die Dienststelle gemäß § 76 Abs. 1 LPVG BW den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen hat. Für die Unterrichtung des Personalrats gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG2.
Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Personalrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung muss der Arbeitgeber dem Personalrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben.
In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht gewisse „Nuancierungen“ des Grundsatzes der subjektiven Determinierung vorgenommen.
So darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. In diesem Sinne ist die Personalratsanhörung – ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers – auch objektiv, d.h. durch den Sinn und Zweck der Anhörung determiniert3.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 26. August 2016 – 1 Sa 14/16