Änderungsschutzklage – und die zurückgenommene Änderungskündigung

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten1.

Änderungsschutzklage – und die zurückgenommene Änderungskündigung

So lag es auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Die Arbeitgeberin stellt nicht in Abrede, dass die Parteien eine „Kündigungsrücknahmevereinbarung“ geschlossen haben. Ihren Antrag, die Änderungsschutzklagen gegen die Kündigungen vom 29.06.und 28.07.2016 abzuweisen, hat sie allein mit der Begründung aufrechterhalten, das Arbeitsverhältnis sei durch die (weitere) Kündigung vom 29.07.2016 aufgelöst worden.

Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Kündigungsschutzantrag trotz einer Vereinbarung der Parteien, dass die ausdrücklich angefochtene Kündigung keine Wirkungen entfalten solle, bestehen bleibt, solange der Antrag als „kleines Schleppnetz“ in Bezug auf eine Folgekündigung dienen kann. Das wäre vorliegend nicht mehr der Fall, seit der Arbeitnehmer die allein noch in ihrer Wirksamkeit streitige Kündigung vom 29.07.2016 mit Schriftsatz vom 21.11.2016 gesondert angegriffen hat. Weitere, ggf. vom Streitgegenstand eines der Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29.06.und 28.07.2016 erfasste Änderungs- oder Beendigungstatbestände stehen nicht im Raum.

Unter diesen Umständen hätte der Arbeitnehmer, um eine kostenpflichtige Abweisung zu vermeiden, beide Änderungsschutzanträge für in der Hauptsache erledigt erklären müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 67/18

  1. BAG 28.06.1979 – 2 AZR 537/77; APS/Künzl 5. Aufl. KSchG § 2 Rn. 337; KR/Kreft 11. Aufl. § 2 KSchG Rn. 259; KR/Friedrich/Klose 11. Aufl. § 4 KSchG Rn. 352[]
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