Äußerungen über Missstände im Betrieb

Äußerungen eines Arbeitnehmers über angebliche Missstände im Betrieb können vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein.

Äußerungen über Missstände im Betrieb

So hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Unterlassungsantrag eines Arbeitgebers zurückgewiesen. Ein bei diesem Arbeitgeber beschäftigter Rettungssanitäter hat sich in Medien über angebliche Missstände bei seinem Arbeitgeber geäußert. Mit seinem Antrag hat der Arbeitgeber die künftige Unterlassung solcher Äußerungen begehrt.

In seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Berlin ausgeführt, dass diese Äußerungen vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeck waren. Daher hat das Arbeitsgericht den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 2. September 2014 – 31 Ga 11742/14

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