Der auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.
Der Kläger muss nur Tatsachen benennen, die das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben1.
Insoweit ging der klagende Stellenbewerber in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall davon aus, dass der von ihm mit 13.500, 00 Euro bezifferte Mindestbetrag drei auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsgehältern entspricht. Damit war der Klageantrag hinreichend bestimmt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 8 AZR 2/19
- zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa BAG 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, Rn. 16; 13.10.2011 – 8 AZR 608/10, Rn. 16[↩]