Air Berlin – und die Nachkündigungen des Kabinenpersonals

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam.

Air Berlin – und die Nachkündigungen des Kabinenpersonals

Die klagende Flugbegleiterin in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.05.20201 entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Insolvenzverwalter den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Flugbegleiterin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27. August 2020 erneut gekündigt.

Die Flugbegleiterin hat auch diese Kündigung unter anderem wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. In den Vorinstanzen haben sowohl das Arbeitsgericht wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf2 ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Flugbegleiterin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27. August 2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

Weiterlesen:
Zuschlagserteilung beim Doppelausgebot

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2022 – 6 AZR 15/22

  1. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19[]
  2. LAG Düsseldorf 13.10.2021 – 12 Sa 279/21[]

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