Nach § 115 SGB X, der gemäß § 33 Abs. 5 SGB II der Regelung des Übergangs von Ansprüchen nach § 33 Abs. 1 SGB II vorgeht, findet ein Anspruchsübergang auf das Jobcenter statt, soweit dieses wegen der Nichterfüllung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt1 Grundsicherungsleistungen erbracht hat.
Dies gilt auch bei Grundsicherungsleistungen an Bedarfsgemeinschaften2.
Allerdings können die übergegangenen Ansprüche aufgrund eines Rückübertragungs- und Abtretungsvertrags, den der (ehemalige) Arbeitnehmer und das Jobcenter gemäß § 33 Abs. 4 SGB II schliessen, im Wege einer privatrechtlichen Abtretung nach § 398 BGB auf den Arbeitnehmer zurückübertragen werden, so dass er insoweit wieder Inhaber der streitgegenständlichen Forderung ist.
Soweit dem (ehemaligen) Arbeitnehmer gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf den Hauptanspruch Zinsen zustehen, § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, stehen diese ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X führenden öffentlich-rechtliche Leistungen ebenfalls dem Leistungsträger zu3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2016 – 5 AZR 224/16
- zum Erfordernis der Kausalität, vgl. BAG 29.04.2015 – 5 AZR 756/13, Rn. 8 ff., BAGE 151, 281[↩]
- zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X bei Bedarfsgemeinschaften, vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, BAGE 141, 95[↩]
- BAG 19.03.2008 – 5 AZR 429/07, Rn. 16, BAGE 126, 198; 29.04.2015 – 5 AZR 756/13, Rn.19, BAGE 151, 281[↩]











