ALG II – und der Forderungsübergang gegen den ehemaligen Arbeitgeber

Nach § 115 SGB X, der gemäß § 33 Abs. 5 SGB II der Regelung des Übergangs von Ansprüchen nach § 33 Abs. 1 SGB II vorgeht, findet ein Anspruchsübergang auf das Jobcenter statt, soweit dieses wegen der Nichterfüllung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt1 Grundsicherungsleistungen erbracht hat.

ALG II – und der Forderungsübergang gegen den ehemaligen Arbeitgeber

Dies gilt auch bei Grundsicherungsleistungen an Bedarfsgemeinschaften2.

Allerdings können die übergegangenen Ansprüche aufgrund eines Rückübertragungs- und Abtretungsvertrags, den der (ehemalige) Arbeitnehmer und das Jobcenter gemäß § 33 Abs. 4 SGB II schliessen, im Wege einer privatrechtlichen Abtretung nach § 398 BGB auf den Arbeitnehmer zurückübertragen werden, so dass er insoweit wieder Inhaber der streitgegenständlichen Forderung ist.

Soweit dem (ehemaligen) Arbeitnehmer gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf den Hauptanspruch Zinsen zustehen, § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, stehen diese ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X führenden öffentlich-rechtliche Leistungen ebenfalls dem Leistungsträger zu3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2016 – 5 AZR 224/16

  1. zum Erfordernis der Kausalität, vgl. BAG 29.04.2015 – 5 AZR 756/13, Rn. 8 ff., BAGE 151, 281[]
  2. zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X bei Bedarfsgemeinschaften, vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, BAGE 141, 95[]
  3. BAG 19.03.2008 – 5 AZR 429/07, Rn. 16, BAGE 126, 198; 29.04.2015 – 5 AZR 756/13, Rn.19, BAGE 151, 281[]