Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden – ohne die beiden ehrenamtlichen Richter – nach § 55 Abs. 3 ArbGG kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch noch im Anschluss an einen zweiten Gütetermin ergehen.

So entscheidet nach § 55 Abs. 3 ArbGG der Vorsitzende allein auf übereinstimmenden Antrag der Parteien. Das Einverständnis zu dieser Alleinentscheidung muss dabei noch vor dem Scheitern der Güteverhandlung erklärt werden, wobei die Erklärungen auch noch in einem weiteren Gütetermin erfolgen können. Sie sind in das Protokoll aufzunehmen und unwiderruflich. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Alleinentscheidungsbefugnis stets, dass eine das Verfahren vor dem Arbeitsgericht abschließende Entscheidung ergehen kann1.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da beide Parteien während des durchgeführten zweiten Gütetermins im Zusammenhang mit dem Scheitern der Güteverhandlung zu Protokoll erklärten, dass sie eine Alleinentscheidung gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG wünschen. Dem steht auch nicht entgegen, dass ursprünglich beabsichtigt war, zum Zeitpunkt des zweiten Gütetermins eine mündliche Verhandlung vor der Arbeitsgericht durchzuführen. Diese konnte, was den Parteien vor Eröffnung der Verhandlung mitgeteilt wurde, deshalb nicht stattfinden, da ein ehrenamtlicher Richter zum Termin trotz Ladung nicht erschienen war. Hierauf hatten die Parteien übereinstimmend erklärt, dass sie mit der Durchführung eines zweiten Gütetermins allein vor der Vorsitzenden einverstanden sind und dies auch nochmals zu Beginn jenes Termins zu Protokoll erklärt. Schließlich konnte auch eine das Verfahren abschließende Entscheidung ergehen.
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. August 2015 – 30 Ca 1611/15
- ErfKomm/Koch, 15. Aufl.2015, § 55 ArbGG, Rn. 6 m.w.N.[↩]
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