In Niedersachsen ist der „Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das niedersächsische Bäckerhandwerk“ demnächst allgemeinverbindlich. Das Wirtschaftsministerium ist der Empfehlung des Tarifausschusses für das Land Niedersachsen nachgekommen, die für das Entgelt wesentlichen Regelungen des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für das niedersächsische Bäckerhandwerk für allgemeinverbindlich zu erklären.

Damit haben zukünftig alle Arbeitnehmer im niedersächsischen Backhandwerk Anspruch auf die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte (Mindest-) Stundenlöhne, unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer – aufgrund entsprechender Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft – tarifgebunden sind oder nicht. Betroffen hiervon sind nach Angaben des niedersächsischen Landesinnungsverbandes ca. 13.000 bis 14.000 Beschäftigungsverhältnisse.
Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, mit der innerhalb der nächsten beiden Wochen zu rechnen ist.
Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag ist damit der vierte Tarifvertrag, der im Bereich des niedersächsischen Bäckerhandwerks für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Bereits seit 2003 sind der
- Tarifvertrag über ein Förderungswerk für die Beschäftigten und der
- Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über ein Förderungswerk
allgemeinverbindlich, am 15. Oktober 2013 wurde im Bundesanzeiger [1] die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu dem Tarifvertrag
- Vereinbarungen über Ausbildungsvergütungen
veröffentlicht, der für bundesweit für alle Ausbildungsverhältnisse im Bäckerhandwerks – sowie in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern auch für die Ausbildungsverhältnisse im Konditorenhandwerk – gilt.
Außerhalb des Backhandwerks wurden in der Brot- und Backwarenindustrie nur der
- Tarifvertrag (mit Anlage) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse und der
- Verfahrenstarifvertrag für die Zusatzversorgungskasse
für allgemeinverbindlich erklärt. Allgemeinverbindliche Stundenlöhne gibt es in Niedersachsen dagegen nur für das Handwerk, nicht auh für die Backwarenindustrie.
- BAnz AT vom 15.10.2013, B2[↩]