Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder einer entsprechenden Verordnung nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren auszutragen.

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben.
Diese Grundsätze gelten gem. § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Verordnung1.
Zu den Beteiligten gehören gem. § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG der Antragsteller, die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat , sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben, die Beteiligten zu 4. und 6.2.
Nicht zu beteiligen ist hingegen die Deutsche Rentenversicherung. Diese setzt die Bestimmungen über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung um, ohne über eigene Rechte im Zusammenhang mit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu verfügen3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. September 2017 – 10 ABR 42/16