Allgemeinverbindlichkeitserklärung – und die Zustimmung des Tarifausschusses

Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags kann sowohl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG als auch nach § 5 Abs. 1a Satz 1 TVG nur im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss erfolgen.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung – und die Zustimmung des Tarifausschusses

Dessen Zustimmung ist erforderlich, anderenfalls kann keine Allgemeinverbindlicherklärung ergehen1.

Inhalt der Zustimmung des Tarifausschusses und spätere AVE müssen sich grundsätzlich decken.

Die AVE kann zwar wegen des Normsetzungsermessens des BMAS hinter der Reichweite der Zustimmung des Tarifausschusses zurückbleiben2, nicht aber umgekehrt.

Eine AVE, die über die Zustimmung des Tarifausschusses hinausgeht, ist unwirksam3. Dies bedeutet wegen der Verdrängungswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG auch, dass der Tarifausschuss eine AVE auf Grundlage des § 5 Abs. 1a TVG ausdrücklich billigen muss. Nur so ist sichergestellt, dass der Erlass der AVE vollständig vom Einvernehmen des Tarifausschusses gedeckt ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. März 2018 – 10 ABR 62/16

  1. zB ErfK/Franzen 18. Aufl. § 5 TVG Rn. 22[]
  2. ErfK/Franzen aaO Rn. 23[]
  3. Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 141, 168[]
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