Eine Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wenn sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Weg der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll.

Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn die Klägerin dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich1.
Diesem Erfordernis wurde die Klage im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gerecht: Der Schwerpunkt der Ausführungen der Klägerin liegt in den Angriffen gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus Sozialplan ergibt. Erst an zweiter Stelle stützt sich die Klägerin auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Daraus kann entnommen werden, dass die Klägerin ihr Begehren in erster Linie auf den Sozialplan als Anspruchsgrundlage stützen will und nur nachrangig auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22
- BAG 30.03.2022 – 10 AZR 419/19, Rn. 23 mwN[↩]